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5A_943/2022

Pfändung, Eintreten auf Beschwerde

Bundesgericht · 2022-12-09 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Beschwerde vom 5. September 2022 verlangte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt sinngemäss die Löschung der Pfändungsurkunde vom 4. August 2022 und eine Entschädigung ab 23. August 2019 für nicht wahrgenommene Sorgfaltspflichten. Darauf trat das Zivilgericht mit Entscheid vom 9. September 2022 nicht ein.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 15. November 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2022 wendet sich die Schuldnerin an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden reformatorischen Begehren; die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken (Art. 107Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3).

E. 2 Sodann ist auch die Begründung ungenügend bzw. am Anfechtungsgegenstand vorbeizielend: Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weshalb nur die Frage thematisiert werden kann, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin äussert sich - mit inhaltlich kaum verständlichen Ausführungen - sinngemäss zur Berechnung des Existenzminimums; dieses kann indes nach dem Gesagten nicht Beschwerdegegenstand bilden.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_943/2022

Urteil vom 9. Dezember 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamts vom 15. November 2022 (BEZ.2022.73).

Sachverhalt:

Mit Beschwerde vom 5. September 2022 verlangte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt sinngemäss die Löschung der Pfändungsurkunde vom 4. August 2022 und eine Entschädigung ab 23. August 2019 für nicht wahrgenommene Sorgfaltspflichten. Darauf trat das Zivilgericht mit Entscheid vom 9. September 2022 nicht ein.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 15. November 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2022 wendet sich die Schuldnerin an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden reformatorischen Begehren; die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken (Art. 107Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3).

2.

Sodann ist auch die Begründung ungenügend bzw. am Anfechtungsgegenstand vorbeizielend: Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weshalb nur die Frage thematisiert werden kann, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin äussert sich - mit inhaltlich kaum verständlichen Ausführungen - sinngemäss zur Berechnung des Existenzminimums; dieses kann indes nach dem Gesagten nicht Beschwerdegegenstand bilden.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli