Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 7. Januar 2025 eröffnete das Bezirksgericht Baden den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2025 [ZSU.2025.19], Urteil des Bundesgerichts 5A_308/2025 vom 28. April 2025).
Mit einer als "Beschwerde gegen die Eröffnung des Konkursverfahrens sowie gegen die Fortführung mehrerer Parallelverfahren" betitelten Eingabe gelangte die Beschwerdeführerin am 3. September 2025 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie reichte keine Beilagen ein. Mit Schreiben vom 17. September 2025 forderte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt die Beschwerdeführerin auf, die von ihr angefochtenen Entscheide bzw. Verfügungen einzureichen. Mit Eingabe vom 22. September 2025 gelangte die Beschwerdeführerin nochmals an das Obergericht, wiederum ohne Beilagen einzureichen. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren KBE.2025.61).
Am 29. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
E. 2 Die Beschwerdeführerin erwähnt ausdrücklich die obergerichtliche Geschäftsnummer ZSU.2025.19 und sie verlangt die Aufhebung des Konkursentscheids des Bezirksgerichts vom 7. Januar 2025. Die Beschwerdeführerin hat die Konkurseröffnung als solche bereits einmal vor Bundesgericht angefochten. Sie kann dies nicht ein zweites Mal tun. Im oben genannten Entscheid vom 22. Oktober 2025 (Verfahren KBE.2025.61) hat das Obergericht die Frage der Nichtigkeit der Konkurseröffnung lediglich vorfrageweise im Hinblick auf die allfällige Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung des Konkursamts Aargau geprüft. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auch auf dieses Verfahren und nennt einen Entscheid vom 25. September 2025, dessen Aufhebung sie verlangt. Dabei handelt es sich jedoch bloss um eine Verfügung, mit der das Obergericht die Akten des Verfahrens ZSU.2025.61 beigezogen hat. Die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht beschwert ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass sie vielmehr den Entscheid vom 22. Oktober 2025 anfechten will.
E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
E. 4 Das Obergericht hat die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde dargelegt (vgl. oben E. 2) und erwogen, es seien keine Gründe erkennbar, die die Nichtigkeit des Konkurseröffnungsentscheids nach sich ziehen könnten. Soweit die Beschwerdeführerin beantrage, sämtliche auf den Übernahmevertrag gestützten Verfahren einzustellen, sei ihre Beschwerde unklar.
E. 5 Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei am Tag der Konkurseröffnung krankheitsbedingt verhandlungsunfähig gewesen und deshalb nicht in der Lage, am Verfahren teilzunehmen. Der Termin hätte verschoben oder ihr nachträglich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und der Konkursentscheid sei nichtig. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission habe die Gehörsverletzung nicht geprüft und sich zu Unrecht auf ihre fehlende Zuständigkeit berufen. Sie habe damit gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen.
Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere genügt es den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie die obergerichtlichen Erwägungen zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ohne weitere Erläuterung für unzutreffend hält und darin eine Rechtsverweigerung erblickt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_934/2025
Urteil vom 11. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt Aargau,
Obere Vorstadt 37, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Konkursverfahren (Nichtigkeit der Konkurseröffnung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt,
vom 22. Oktober 2025 (KBE.2025.61).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 7. Januar 2025 eröffnete das Bezirksgericht Baden den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2025 [ZSU.2025.19], Urteil des Bundesgerichts 5A_308/2025 vom 28. April 2025).
Mit einer als "Beschwerde gegen die Eröffnung des Konkursverfahrens sowie gegen die Fortführung mehrerer Parallelverfahren" betitelten Eingabe gelangte die Beschwerdeführerin am 3. September 2025 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie reichte keine Beilagen ein. Mit Schreiben vom 17. September 2025 forderte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt die Beschwerdeführerin auf, die von ihr angefochtenen Entscheide bzw. Verfügungen einzureichen. Mit Eingabe vom 22. September 2025 gelangte die Beschwerdeführerin nochmals an das Obergericht, wiederum ohne Beilagen einzureichen. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren KBE.2025.61).
Am 29. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin erwähnt ausdrücklich die obergerichtliche Geschäftsnummer ZSU.2025.19 und sie verlangt die Aufhebung des Konkursentscheids des Bezirksgerichts vom 7. Januar 2025. Die Beschwerdeführerin hat die Konkurseröffnung als solche bereits einmal vor Bundesgericht angefochten. Sie kann dies nicht ein zweites Mal tun. Im oben genannten Entscheid vom 22. Oktober 2025 (Verfahren KBE.2025.61) hat das Obergericht die Frage der Nichtigkeit der Konkurseröffnung lediglich vorfrageweise im Hinblick auf die allfällige Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung des Konkursamts Aargau geprüft. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auch auf dieses Verfahren und nennt einen Entscheid vom 25. September 2025, dessen Aufhebung sie verlangt. Dabei handelt es sich jedoch bloss um eine Verfügung, mit der das Obergericht die Akten des Verfahrens ZSU.2025.61 beigezogen hat. Die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht beschwert ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass sie vielmehr den Entscheid vom 22. Oktober 2025 anfechten will.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Das Obergericht hat die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde dargelegt (vgl. oben E. 2) und erwogen, es seien keine Gründe erkennbar, die die Nichtigkeit des Konkurseröffnungsentscheids nach sich ziehen könnten. Soweit die Beschwerdeführerin beantrage, sämtliche auf den Übernahmevertrag gestützten Verfahren einzustellen, sei ihre Beschwerde unklar.
5.
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei am Tag der Konkurseröffnung krankheitsbedingt verhandlungsunfähig gewesen und deshalb nicht in der Lage, am Verfahren teilzunehmen. Der Termin hätte verschoben oder ihr nachträglich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und der Konkursentscheid sei nichtig. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission habe die Gehörsverletzung nicht geprüft und sich zu Unrecht auf ihre fehlende Zuständigkeit berufen. Sie habe damit gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen.
Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere genügt es den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie die obergerichtlichen Erwägungen zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ohne weitere Erläuterung für unzutreffend hält und darin eine Rechtsverweigerung erblickt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg