Sachverhalt
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_825/2025 vom 26. September 2025 verwiesen werden.
In Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2025 betreffend Ungültigkeit eines Erbscheins reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 ein Revisionsgesuch ein. Mit Beschluss vom 15. Januar 2026 trat das Obergericht darauf nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer mache keine Revisionsgründe geltend, sondern behaupte lediglich die Unrichtigkeit des Urteils vom 15. Dezember 2025.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde eingereicht mit dem Anliegen, sein Personenstand müsse korrigiert werden. Das Obergericht hat die Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
E. 2 Kernerwägung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses ist, dass mit der Revision keine materielle Unrichtigkeit eines Urteils geltend gemacht werden kann.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerichtet auseinander, sondern er behauptet, dies sei faustdick gelogen und seine Revision sei offensichtlich begründet, denn seine Mutter sei nicht gestorben, sondern mit seinem Vater verheiratet und gemäss seiner Einsprache müsse im parallelen Verfahren das Verwaltungsgericht den gefälschten Grabstein entfernen.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_92/2026
Urteil vom 6. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Affoltern,
Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis,
2. Kirche B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (Erbschein, Personenstand),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Januar 2026 (RY250013-O/U).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_825/2025 vom 26. September 2025 verwiesen werden.
In Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2025 betreffend Ungültigkeit eines Erbscheins reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 ein Revisionsgesuch ein. Mit Beschluss vom 15. Januar 2026 trat das Obergericht darauf nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer mache keine Revisionsgründe geltend, sondern behaupte lediglich die Unrichtigkeit des Urteils vom 15. Dezember 2025.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde eingereicht mit dem Anliegen, sein Personenstand müsse korrigiert werden. Das Obergericht hat die Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Kernerwägung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses ist, dass mit der Revision keine materielle Unrichtigkeit eines Urteils geltend gemacht werden kann.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerichtet auseinander, sondern er behauptet, dies sei faustdick gelogen und seine Revision sei offensichtlich begründet, denn seine Mutter sei nicht gestorben, sondern mit seinem Vater verheiratet und gemäss seiner Einsprache müsse im parallelen Verfahren das Verwaltungsgericht den gefälschten Grabstein entfernen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli