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5A_900/2025

Rechtzeitigkeit der Berufung (Eheschutz),

Bundesgericht · 2026-01-08 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Entscheid vom 25. März 2024 regelte das Amtsgericht Olten-Gösgen und mit Entscheid vom 17. September 2025 modifizierte das Obergericht des Kantons Solothurn die Eheschutzbelange der Parteien.

Gegen den obergerichtlichen Eheschutzentscheid hat der Ehemann am 20. Oktober 2025 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Mit Erklärung vom 5. Januar 2025 hat er diese zurückgezogen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Zufolge des erklärten Beschwerderückzuges ist das Beschwerdeverfahren 5A_900/2025 durch den Abteilungspräsidenten als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

E. 2 Die bislang angefallenen Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art 66 Abs. 1 BGG ). Sodann hat er ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, welche mit Verfügung vom 13. November 2025 verweigert wurde, zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren 5A_900/2025 wird zufolge Beschwerderückzuges als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_900/2025

Verfügung vom 8. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit der Berufung (Eheschutz),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 17. September 2025 (ZKBER.2025.31, ZKBER.2025.35).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 25. März 2024 regelte das Amtsgericht Olten-Gösgen und mit Entscheid vom 17. September 2025 modifizierte das Obergericht des Kantons Solothurn die Eheschutzbelange der Parteien.

Gegen den obergerichtlichen Eheschutzentscheid hat der Ehemann am 20. Oktober 2025 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Mit Erklärung vom 5. Januar 2025 hat er diese zurückgezogen.

Erwägungen:

1.

Zufolge des erklärten Beschwerderückzuges ist das Beschwerdeverfahren 5A_900/2025 durch den Abteilungspräsidenten als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

2.

Die bislang angefallenen Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art 66 Abs. 1 BGG ). Sodann hat er ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, welche mit Verfügung vom 13. November 2025 verweigert wurde, zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_900/2025 wird zufolge Beschwerderückzuges als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli