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5A_893/2022

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2022-12-07 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Beschwerdeführer leidet an einer bekannten paranoiden Schizophrenie und musste vielfach in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert werden.

Am 23. Oktober 2022 wurde er von der Polizei in die Psychiatrische Klinik Solothurn gebracht und von den dort diensthabenden Ärzten in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich fürsorgerisch untergebracht.

Auf Gesuch der Universitätsklinik hin verlängerte die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 26 Oktober 2022 die fürsorgerische Unterbringung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. November 2022 ab.

Mit Beschwerde vom 17. November 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, wobei er festhielt, innert Beschwerdefrist eine Stellungnahme und Beweismittel nachzureichen.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 ordnete die KESB der Stadt Zürich eine weitere fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich an.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die fürsorgerische Unterbringung durch die KESB der Stadt Zürich vom 2. Dezember 2022 hat die durch die KESB Olten-Gösgen angeordnete ersetzt und eröffnet einen neuen Beschwerdeweg. Damit ist die gegen die ursprüngliche Unterbringung erhobene Beschwerde beim Bundesgericht gegenstandslos geworden und das entsprechende Verfahren durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren 5A_893/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschreiben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und der KESB der Stadt Zürich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_893/2022

Urteil vom 7. Dezember 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2022 (VWBES.2022.398).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer leidet an einer bekannten paranoiden Schizophrenie und musste vielfach in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert werden.

Am 23. Oktober 2022 wurde er von der Polizei in die Psychiatrische Klinik Solothurn gebracht und von den dort diensthabenden Ärzten in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich fürsorgerisch untergebracht.

Auf Gesuch der Universitätsklinik hin verlängerte die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 26 Oktober 2022 die fürsorgerische Unterbringung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. November 2022 ab.

Mit Beschwerde vom 17. November 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, wobei er festhielt, innert Beschwerdefrist eine Stellungnahme und Beweismittel nachzureichen.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 ordnete die KESB der Stadt Zürich eine weitere fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich an.

Erwägungen:

1.

Die fürsorgerische Unterbringung durch die KESB der Stadt Zürich vom 2. Dezember 2022 hat die durch die KESB Olten-Gösgen angeordnete ersetzt und eröffnet einen neuen Beschwerdeweg. Damit ist die gegen die ursprüngliche Unterbringung erhobene Beschwerde beim Bundesgericht gegenstandslos geworden und das entsprechende Verfahren durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_893/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschreiben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und der KESB der Stadt Zürich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli