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5A_870/2023

Beistandschaft,

Bundesgericht · 2023-12-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_870/2023 wird infolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt, B.________, C.________, D.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_870/2023

Verfügung vom 6. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Claudia Stehli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel,

1. B.________,

vertreten durch Advokat Martin Boos,

2. C.________,

vertreten durch Advokat Martin Boos,

3. D.________,

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Rheinsprung 18, 4001 Basel.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 25. September 2023 (KE.2023.3).

Nach Einsicht

in das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. September 2023, mit welchem die von der rubrizierten Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 29. Dezember 2022 betreffend Übertragung von Aufgaben an die Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für E.________ erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,

in die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 15. November 2023,

in die Rückzugserklärung vom 4. Dezember 2023,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren 5A_870/2023 infolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),

dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 5A_870/2023 wird infolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt, B.________, C.________, D.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli