Forderung (Persönlichkeitsverletzung) | Personenrecht
Sachverhalt
Mit Schlichtungsgesuch verlangte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt Winterthur gegen verschiedene Behördenmitglieder "Schadenersatz-Genugtuung" wegen "Rechtsverletzung, Amtsmissbrauch, Persönlichkeitsverletzung, Körperverletzung". Mit Verfügung vom 2. September 2022 trat das Friedensrichteramt darauf nicht ein. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. November 2022 nicht ein. Mit Eingabe vom 8. November 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Erwägung, sie setze sich nicht mit der Begründung des Friedensrichteramtes auseinander, wonach es um Schadenersatz- und Genugtuunsforderungen aus öffentlich-rechtlichem Verhältnis gehe, welche nicht vor der Schlichtungsbehörde geltend gemacht werden könnten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
E. 2 Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde, soweit die Ausführungen inhaltlich überhaupt nachvollziehbar sind, nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin scheint sinngemäss einem Arzt eine 2014 durch falsche Medikation begangene fahrlässige Körperverletzung zur Last zu legen und geltend zu machen, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten sich nicht darum kümmern wollen. Weiter wird geltend gemacht, aufgrund vieler Umzüge und wegen Darlehen sowie durch weitere Straftaten sei ein grosser Schaden entstanden. Eine irgendwie geartete konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss ist nicht ersichtlich.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 15.11.2022 5A 870/2022 (5A_870/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 15.11.2022 5A 870/2022 (5A_870/2022) Tribunale federale II Corte di diritto civile 15.11.2022 5A 870/2022 (5A_870/2022)
Forderung (Persönlichkeitsverletzung) | Personenrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_870/2022 Urteil vom 15. November 2022 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Forderung (Persönlichkeitsverletzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. November 2022 (RU220049-O/U). Sachverhalt: Mit Schlichtungsgesuch verlangte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt Winterthur gegen verschiedene Behördenmitglieder "Schadenersatz-Genugtuung" wegen "Rechtsverletzung, Amtsmissbrauch, Persönlichkeitsverletzung, Körperverletzung". Mit Verfügung vom 2. September 2022 trat das Friedensrichteramt darauf nicht ein. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. November 2022 nicht ein. Mit Eingabe vom 8. November 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Erwägungen: 1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Erwägung, sie setze sich nicht mit der Begründung des Friedensrichteramtes auseinander, wonach es um Schadenersatz- und Genugtuunsforderungen aus öffentlich-rechtlichem Verhältnis gehe, welche nicht vor der Schlichtungsbehörde geltend gemacht werden könnten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 2. Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde, soweit die Ausführungen inhaltlich überhaupt nachvollziehbar sind, nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin scheint sinngemäss einem Arzt eine 2014 durch falsche Medikation begangene fahrlässige Körperverletzung zur Last zu legen und geltend zu machen, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten sich nicht darum kümmern wollen. Weiter wird geltend gemacht, aufgrund vieler Umzüge und wegen Darlehen sowie durch weitere Straftaten sei ein grosser Schaden entstanden. Eine irgendwie geartete konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss ist nicht ersichtlich. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 15. November 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli