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5A_849/2025

Schriftliche Entscheidbegründung (Scheidung),

Bundesgericht · 2025-10-08 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die rubrizierten Parteien heirateten 2016 in Spanien. In der Folge nahmen sie Wohnsitz in U.________. Im Jahr 2022 verlegte der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz wieder nach Spanien. Am 31. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Oberland die Scheidungsklage ein, welches den Beschwerdegegner zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufforderte. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, das Regionalgericht müsse die Adresse seines Rechtsanwaltes in Spanien als Zustellungsdomizil akzeptieren.

Am 28. Januar 2025 erliess das Regionalgericht ein unbegründetes Scheidungsurteil und eröffnete dieses dem Beschwerdegegner durch Publikation im Amtsblatt am 29. Januar 2025, stellte es aber auch per A-Post dessen Rechtsanwalt in Spanien zu.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 verlangte der Beschwerdegegner die schriftliche Begründung des Scheidungsurteils vom 28. Januar 2025. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 wies das Regionalgericht diesen Antrag ab und publizierte ihn am 26. Februar 2025 im Amtsblatt, stellte den Entscheid aber auch wiederum per A-Post dem Rechtsanwalt des Beschwerdegegners in Spanien zu.

Am 18. März 2025 reichte der Beschwerdegegner eine Berufung ein; er verlangte die Aufhebung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom 25. Februar 2025 und die Ausstellung einer schriftlichen Begründung.

In Gutheissung der Berufung hob das Obergericht das erstinstanzliche Scheidungsurteil mit Entscheid vom 15. September 2025 auf und wies die Angelegenheit zur Erstellung einer schriftlichen Begründung an das Regionalgericht zurück.

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2025 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer Scheidungsangelegenheit ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Rückweisungsentscheid führt zu keinem Verfahrensabschluss und er ist daher ein Zwischenentscheid ( BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ( BGE 145 III 42 E. 2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Diese restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen sind in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1).

Die Beschwerde enthält keine Begründung zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und erwähnt diese Norm nicht einmal. Sie bleibt damit unbegründet.

E. 2 Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf ein kassatorisches Rechtsbegehren. Dies ist ungenügend, weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist und deshalb Begehren zur Sache selbst zu stellen sind ( Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3 ; 147 I 89 E. 1.2.5). So wie das Rechtsbegehren lautet, könnte es nicht umgesetzt werden, weil keine Anträge zum gewünschten Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens gestellt werden.

E. 3 Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde keine genügenden Rechtsbegehren und sie erweist sich auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

E. 4 Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 5 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_849/2025

Urteil vom 8. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schriftliche Entscheidbegründung (Scheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. September 2025 (ZK 25 129, ZK 25 143, ZK 25 157).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien heirateten 2016 in Spanien. In der Folge nahmen sie Wohnsitz in U.________. Im Jahr 2022 verlegte der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz wieder nach Spanien. Am 31. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Oberland die Scheidungsklage ein, welches den Beschwerdegegner zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufforderte. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, das Regionalgericht müsse die Adresse seines Rechtsanwaltes in Spanien als Zustellungsdomizil akzeptieren.

Am 28. Januar 2025 erliess das Regionalgericht ein unbegründetes Scheidungsurteil und eröffnete dieses dem Beschwerdegegner durch Publikation im Amtsblatt am 29. Januar 2025, stellte es aber auch per A-Post dessen Rechtsanwalt in Spanien zu.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 verlangte der Beschwerdegegner die schriftliche Begründung des Scheidungsurteils vom 28. Januar 2025. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 wies das Regionalgericht diesen Antrag ab und publizierte ihn am 26. Februar 2025 im Amtsblatt, stellte den Entscheid aber auch wiederum per A-Post dem Rechtsanwalt des Beschwerdegegners in Spanien zu.

Am 18. März 2025 reichte der Beschwerdegegner eine Berufung ein; er verlangte die Aufhebung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom 25. Februar 2025 und die Ausstellung einer schriftlichen Begründung.

In Gutheissung der Berufung hob das Obergericht das erstinstanzliche Scheidungsurteil mit Entscheid vom 15. September 2025 auf und wies die Angelegenheit zur Erstellung einer schriftlichen Begründung an das Regionalgericht zurück.

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2025 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer Scheidungsangelegenheit ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Rückweisungsentscheid führt zu keinem Verfahrensabschluss und er ist daher ein Zwischenentscheid ( BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ( BGE 145 III 42 E. 2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Diese restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen sind in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1).

Die Beschwerde enthält keine Begründung zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und erwähnt diese Norm nicht einmal. Sie bleibt damit unbegründet.

2.

Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf ein kassatorisches Rechtsbegehren. Dies ist ungenügend, weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist und deshalb Begehren zur Sache selbst zu stellen sind ( Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3 ; 147 I 89 E. 1.2.5). So wie das Rechtsbegehren lautet, könnte es nicht umgesetzt werden, weil keine Anträge zum gewünschten Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens gestellt werden.

3.

Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde keine genügenden Rechtsbegehren und sie erweist sich auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4.

Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli