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5A_848/2025

Aufschiebende Wirkung (Pfändungsurkunde),

Bundesgericht · 2025-10-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 4. Juli 2025 vollzog das Regionale Betreibungsamt Schöftland in der Pfändungsgruppe Nr. xxx gegen die Beschwerdeführerin die Einkommenspfändung. Die Pfändungsurkunde wurde am 4. August 2025 ausgestellt. Gegen die Pfändungsurkunde erhob die Beschwerdeführerin am 12. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 14. August 2025 erneuerte sie das Gesuch. Mit Verfügung vom 21. August 2025 wies das Bezirksgericht Kulm das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie ergänzte die Beschwerde mehrfach. Mit Verfügung vom 2. September 2025 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 25. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit es sich auf die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens bezog. Am 3. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin erneut um aufschiebende Wirkung ersucht, die superprovisorisch anzuordnen sei, und sie hat die Beschwerde ergänzt. Am 6. Oktober 2025 hat sie die Beschwerde nochmals ergänzt und um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Am 7. Oktober 2025 hat sie die Beschwerde ein weiteres Mal ergänzt.

E. 2 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht Kulm, nicht hingegen die Pfändung oder die Existenzminimumsberechnung als solche. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Pfändung und Existenzminimumsberechnung äussert und entsprechende Anträge stellt, geht dies über den Verfahrensgegenstand hinaus und ist unzulässig. Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind solche über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Obergericht ihre Belege nicht berücksichtigt habe. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander (Gegenstand des Verfahrens, Novenverbot, ungenügende Begründung der Beschwerde), in denen es insbesondere dargelegt hat, weshalb bestimmte Ausführungen und Belege nicht zu hören seien. Ihre weiteren Verfassungsrügen (Art. 9, Art. 12 und Art. 29 BV) beziehen sich auf Umstände, die über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinausgehen (vgl. vorstehenden Absatz). Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Das erneuerte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat sich im Übrigen nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihr am 13. Oktober 2025 mitgeteilt, dass es an ihr liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksgericht Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_848/2025

Urteil vom 15. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regionales Betreibungsamt Schöftland,

Dorfstrasse 9, Postfach 35, 5040 Schöftland.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Pfändungsurkunde),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 25. September 2025 (KBE.2025.53).

Erwägungen:

1.

Am 4. Juli 2025 vollzog das Regionale Betreibungsamt Schöftland in der Pfändungsgruppe Nr. xxx gegen die Beschwerdeführerin die Einkommenspfändung. Die Pfändungsurkunde wurde am 4. August 2025 ausgestellt.

Gegen die Pfändungsurkunde erhob die Beschwerdeführerin am 12. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 14. August 2025 erneuerte sie das Gesuch. Mit Verfügung vom 21. August 2025 wies das Bezirksgericht Kulm das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie ergänzte die Beschwerde mehrfach. Mit Verfügung vom 2. September 2025 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 25. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit es sich auf die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens bezog. Am 3. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin erneut um aufschiebende Wirkung ersucht, die superprovisorisch anzuordnen sei, und sie hat die Beschwerde ergänzt. Am 6. Oktober 2025 hat sie die Beschwerde nochmals ergänzt und um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Am 7. Oktober 2025 hat sie die Beschwerde ein weiteres Mal ergänzt.

2.

Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht Kulm, nicht hingegen die Pfändung oder die Existenzminimumsberechnung als solche. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Pfändung und Existenzminimumsberechnung äussert und entsprechende Anträge stellt, geht dies über den Verfahrensgegenstand hinaus und ist unzulässig.

Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind solche über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Obergericht ihre Belege nicht berücksichtigt habe. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander (Gegenstand des Verfahrens, Novenverbot, ungenügende Begründung der Beschwerde), in denen es insbesondere dargelegt hat, weshalb bestimmte Ausführungen und Belege nicht zu hören seien. Ihre weiteren Verfassungsrügen (Art. 9, Art. 12 und Art. 29 BV) beziehen sich auf Umstände, die über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinausgehen (vgl. vorstehenden Absatz).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Das erneuerte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat sich im Übrigen nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihr am 13. Oktober 2025 mitgeteilt, dass es an ihr liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksgericht Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg