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5A 835/2021

Bundesgericht · 2021-10-18 · Deutsch CH
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Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung | Familienrecht

Sachverhalt

A. A.________ wurde mit ärztlicher Einweisung vom 4. März 2021 im Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 15. April 2021 verlängerte die KESB Appenzell Ausserrhoden die Unterbringung. Mit weiterem Entscheid vom 19. August 2021 hielt die KESB die fürsorgerische Unterbringung aufrecht, ordnete aber eine Verlegung ins Wohn- und Pflegeheim B.________ an. B. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 verlangte A.________ beim Obergericht des Kantons Ausserrhoden die "Löschung" der Unterbringung. Das Obergericht nahm das Schreiben als Entlassungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, leitete das Gesuch aber zur weiteren Behandlung an die KESB weiter. Es hielt fest, dass bei der KESB jederzeit um Entlassung ersucht werden könne, wenn der Grund für die Unterbringung weggefallen sei, und dass gegen einen die Entlassung ablehnenden Entscheid sodann Beschwerde geführt werden könnte. C. Am 4. Oktober 2021 hat A.________ beim Bundesgericht einen Lebenslauf eingereicht. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 macht er sodann geltend, seit er in der Schweiz lebe, seien Unfälle passiert, aber nicht Krankheiten, weshalb die fürsorgerische Unterbringung ab sofort zu löschen sei.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

E. 2 Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch nicht ansatzweise eine Begründung, inwiefern mit der Verfügung vom 6. Oktober 2021 Recht verletzt worden wäre, indem beispielsweise das Schreiben vom 4. Oktober 2021 richtigerweise als (rechtzeitig eingereichte) Beschwerde hätte entgegengenommen werden müssen oder eine direkte obergerichtliche Zuständigkeit zur Behandlung des Entlassungsgesuches bestanden hätte.

E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 18.10.2021 5A 835/2021 (5A_835/2021) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 18.10.2021 5A 835/2021 (5A_835/2021) Tribunale federale II Corte di diritto civile 18.10.2021 5A 835/2021 (5A_835/2021)

Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_835/2021 Urteil vom 18. Oktober 2021 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter Marazzi, Bovey, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau. Gegenstand Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 6. Oktober 2021 (ERV 21 56). Sachverhalt: A. A.________ wurde mit ärztlicher Einweisung vom 4. März 2021 im Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 15. April 2021 verlängerte die KESB Appenzell Ausserrhoden die Unterbringung. Mit weiterem Entscheid vom 19. August 2021 hielt die KESB die fürsorgerische Unterbringung aufrecht, ordnete aber eine Verlegung ins Wohn- und Pflegeheim B.________ an. B. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 verlangte A.________ beim Obergericht des Kantons Ausserrhoden die "Löschung" der Unterbringung. Das Obergericht nahm das Schreiben als Entlassungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, leitete das Gesuch aber zur weiteren Behandlung an die KESB weiter. Es hielt fest, dass bei der KESB jederzeit um Entlassung ersucht werden könne, wenn der Grund für die Unterbringung weggefallen sei, und dass gegen einen die Entlassung ablehnenden Entscheid sodann Beschwerde geführt werden könnte. C. Am 4. Oktober 2021 hat A.________ beim Bundesgericht einen Lebenslauf eingereicht. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 macht er sodann geltend, seit er in der Schweiz lebe, seien Unfälle passiert, aber nicht Krankheiten, weshalb die fürsorgerische Unterbringung ab sofort zu löschen sei. Erwägungen: 1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch nicht ansatzweise eine Begründung, inwiefern mit der Verfügung vom 6. Oktober 2021 Recht verletzt worden wäre, indem beispielsweise das Schreiben vom 4. Oktober 2021 richtigerweise als (rechtzeitig eingereichte) Beschwerde hätte entgegengenommen werden müssen oder eine direkte obergerichtliche Zuständigkeit zur Behandlung des Entlassungsgesuches bestanden hätte. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Oktober 2021 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli