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5A_830/2025

Konkurseröffnung,

Bundesgericht · 2025-09-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Auf Begehren der Beschwerdegegnerin hin eröffnete das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 4. Juni 2025 den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 17. Juni 2025 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Entscheid vom 18. August 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 25. September 2025 hat sie die Beschwerde ergänzt.

E. 2 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 25. August 2025 in Empfang genommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist lief am 24. September 2025 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeergänzung vom 25. September 2025 ist damit verspätet. Nachfolgend ist einzig auf die Beschwerde vom 24. September 2025 einzugehen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

E. 4 Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdebegründung sei weitgehend unverständlich und gehe vollumfänglich am Streitgegenstand vorbei. Die Beschwerdeführerin bringe keine Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vor und verkenne, dass die Frage des Bestands der Konkursforderung nicht Verfahrensgegenstand sei. Sie berufe sich auch nicht auf einen Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 SchKG und äussere sich nicht zu ihrer Zahlungsfähigkeit.

E. 5 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist teilweise schwer verständlich. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Steuerforderung, erhebt Vorwürfe gegen die Steuerverwaltung und insbesondere einen ihrer Mitarbeiter, und sie legt dar, wie sie wegen der Corona-Pandemie in Startschwierigkeiten geriet. Mit den obergerichtlichen Erwägungen setzt sie sich nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, weshalb das Obergericht auf ihre kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Insbesondere genügt es den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie dem Obergericht vorwirft, Gesetzes-Textbausteine abgeschrieben zu haben, und wenn sie vorbringt, im Summarverfahren leide die Qualität, die durch Quantität ersetzt werde, was zu mangelhaften Prozessen führe. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, dem Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Grundbuchamt Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_830/2025

Urteil vom 29. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch den Kanton Bern, Abteilung Finanzen

und Steuern der Stadt Biel, Dienststelle Steuern,

Rüschlistrasse 14, 2502 Biel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 18. August 2025

(ZK 25 260).

Erwägungen:

1.

Auf Begehren der Beschwerdegegnerin hin eröffnete das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 4. Juni 2025 den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 17. Juni 2025 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Entscheid vom 18. August 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 25. September 2025 hat sie die Beschwerde ergänzt.

2.

Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 25. August 2025 in Empfang genommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist lief am 24. September 2025 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeergänzung vom 25. September 2025 ist damit verspätet. Nachfolgend ist einzig auf die Beschwerde vom 24. September 2025 einzugehen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

4.

Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdebegründung sei weitgehend unverständlich und gehe vollumfänglich am Streitgegenstand vorbei. Die Beschwerdeführerin bringe keine Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vor und verkenne, dass die Frage des Bestands der Konkursforderung nicht Verfahrensgegenstand sei. Sie berufe sich auch nicht auf einen Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 SchKG und äussere sich nicht zu ihrer Zahlungsfähigkeit.

5.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist teilweise schwer verständlich. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Steuerforderung, erhebt Vorwürfe gegen die Steuerverwaltung und insbesondere einen ihrer Mitarbeiter, und sie legt dar, wie sie wegen der Corona-Pandemie in Startschwierigkeiten geriet. Mit den obergerichtlichen Erwägungen setzt sie sich nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, weshalb das Obergericht auf ihre kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Insbesondere genügt es den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie dem Obergericht vorwirft, Gesetzes-Textbausteine abgeschrieben zu haben, und wenn sie vorbringt, im Summarverfahren leide die Qualität, die durch Quantität ersetzt werde, was zu mangelhaften Prozessen führe.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, dem Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Grundbuchamt Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg