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5A_830/2015

Bauhandwerkerpfandrecht,

Bundesgericht · 2015-10-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_830/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden sowie dem Grundbuchamt Trogen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_830/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden sowie dem Grundbuchamt Trogen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_830/2015

Verfügung vom 26. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bauhandwerkerpfandrecht,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. September 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde (bundesgerichtliches Verfahren 5A_830/2015) gegen den Entscheid vom 9. September 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_830/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden sowie dem Grundbuchamt Trogen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann