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5A_809/2026

Nichtbekanntgabe einer Betreibung,

Bundesgericht ·II. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-09-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die B.________ AG betreibt den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes St. Gallen. Gegen den am 20. Februar 2026 ausgestellten Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Am 12. März 2026 ersuchte die Gläubigerin um provisorische Rechtsöffnung.

Am 9. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe verschiedener Betreibungen, unter anderem der soeben genannten. Das Betreibungsamt lehnte das Gesuch in Bezug auf die genannte Betreibung am 3. Juli 2026 ab, da die Gläubigerin nachgewiesen habe, ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet zu haben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2026 Beschwerde beim Kreisgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 15. Juli 2026 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 26. August 2026 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. September 2026 (Poststempel) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 10. und 13. September 2026 (jeweils Poststempel) hat er weitere Eingaben eingereicht, in denen er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

E. 2 Wie vor Kantonsgericht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass das Rechtsöffnungsverfahren noch hängig ist. Er anerkennt ausdrücklich, dass das Rechtsöffnungsverfahren "bestand". Ihm ist deshalb bewusst, dass seinem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung, das er vor Bundesgericht allerdings gar nicht wiederholt, kein Erfolg beschieden sein kann bzw. konnte. Gegenteiliges macht er denn auch nicht geltend. Stattdessen kritisiert er formelle Punkte des Beschwerdeverfahrens (Behandlung seiner Rügen betreffend rechtliches Gehör und Akteneinsicht, Verweigerung einer Möglichkeit zur Stellungnahme, Mutwilligkeitsqualifikation). Welches schutzwürdige Interesse er an der Behandlung dieser Punkte haben könnte, wenn sein Anliegen in der Hauptsache keinen Erfolg haben kann, legt er nicht dar. Namentlich ist er nicht beschwert durch den Hinweis des Kantonsgerichts, dass ihm bei mutwilliger Prozessführung eine Busse sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich einmal mehr als mutwillig und damit als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Dass die Beschwerde überhaupt noch zur Anlage eines Dossiers geführt hat, liegt daran, dass bei ihrem Eingang das Urteil 5F_43/2026 vom 3. September 2026 noch nicht eröffnet war, in welchem dem Beschwerdeführer angedroht wurde, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben, namentlich auch Beschwerden, unbeantwortet abzulegen und keine Verfahren mehr zu eröffnen (E. 7). Der Abteilungspräsident tritt demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die unentgeltliche Verbeiständung angeht, hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer am 11. September 2026 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Daran ändern seine als Reaktion darauf erfolgten Ausführungen und Anträge in der Eingabe vom 13. September 2026 nichts. Ohnehin hätte die Beschwerde nicht mehr ergänzt werden können, da die Beschwerdefrist bereits am 8. September 2026 abgelaufen ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_809/2026

Urteil vom 17. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt St. Gallen,

Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichtbekanntgabe einer Betreibung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. August 2026 (AB.2026.51-AS).

Erwägungen:

1.

Die B.________ AG betreibt den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes St. Gallen. Gegen den am 20. Februar 2026 ausgestellten Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Am 12. März 2026 ersuchte die Gläubigerin um provisorische Rechtsöffnung.

Am 9. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe verschiedener Betreibungen, unter anderem der soeben genannten. Das Betreibungsamt lehnte das Gesuch in Bezug auf die genannte Betreibung am 3. Juli 2026 ab, da die Gläubigerin nachgewiesen habe, ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet zu haben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2026 Beschwerde beim Kreisgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 15. Juli 2026 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 26. August 2026 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. September 2026 (Poststempel) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 10. und 13. September 2026 (jeweils Poststempel) hat er weitere Eingaben eingereicht, in denen er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

Wie vor Kantonsgericht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass das Rechtsöffnungsverfahren noch hängig ist. Er anerkennt ausdrücklich, dass das Rechtsöffnungsverfahren "bestand". Ihm ist deshalb bewusst, dass seinem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung, das er vor Bundesgericht allerdings gar nicht wiederholt, kein Erfolg beschieden sein kann bzw. konnte. Gegenteiliges macht er denn auch nicht geltend. Stattdessen kritisiert er formelle Punkte des Beschwerdeverfahrens (Behandlung seiner Rügen betreffend rechtliches Gehör und Akteneinsicht, Verweigerung einer Möglichkeit zur Stellungnahme, Mutwilligkeitsqualifikation). Welches schutzwürdige Interesse er an der Behandlung dieser Punkte haben könnte, wenn sein Anliegen in der Hauptsache keinen Erfolg haben kann, legt er nicht dar. Namentlich ist er nicht beschwert durch den Hinweis des Kantonsgerichts, dass ihm bei mutwilliger Prozessführung eine Busse sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich einmal mehr als mutwillig und damit als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Dass die Beschwerde überhaupt noch zur Anlage eines Dossiers geführt hat, liegt daran, dass bei ihrem Eingang das Urteil 5F_43/2026 vom 3. September 2026 noch nicht eröffnet war, in welchem dem Beschwerdeführer angedroht wurde, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben, namentlich auch Beschwerden, unbeantwortet abzulegen und keine Verfahren mehr zu eröffnen (E. 7). Der Abteilungspräsident tritt demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die unentgeltliche Verbeiständung angeht, hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer am 11. September 2026 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Daran ändern seine als Reaktion darauf erfolgten Ausführungen und Anträge in der Eingabe vom 13. September 2026 nichts. Ohnehin hätte die Beschwerde nicht mehr ergänzt werden können, da die Beschwerdefrist bereits am 8. September 2026 abgelaufen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg