Sachverhalt
A.
A.________ (Gesuchsteller) gelangt namentlich im Zusammenhang mit familienrechtlichen Verfahren und Ausstandsgesuchen, aber auch in anderen Angelegenheiten notorisch bis vor Bundesgericht, allein in diesem Jahr bislang mit rund dreissig Beschwerden und Revisionsgesuchen.
B.
Vorliegend geht es darum, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juni 2026 auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen einen KESB-Entscheid betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichtes (mangels veränderter Verhältnisse unter Abweisung des erneuten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren) nicht eintrat, nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, dass das Kantonsgericht St. Gallen die hiergegen erhobene Beschwerde am 23. Juni 2026 abwies, soweit es darauf eintrat, dass das Bundesgericht mit Urteil 5A_606/2026 vom 7. Juli 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und dass es mit Urteil 5F_32/2026 vom 31. Juli 2026 auf das gegen das Urteil 5A_606/2026 gerichtete Revisionsgesuch nicht eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 21. August 2026 stellt der Gesuchsteller gegen das Urteil 5F_32/2026 wiederum ein Revisionsgesuch. Ferner verlangt er nebst anderem namentlich die sofortige Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. eines Vollstreckungsaufschubes und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Diesfalls kann auch ein Revisionsurteil in Revision gezogen werden, wobei ein bereits vorgebrachter und beurteilter Revisionsgrund nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden kann (Urteile 4F_8/2023 vom 21. November 2023 E. 1.2; 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 3.1; 8F_6/2025 vom 2. Juli 2025 E. 1.3; 4F_7/2025 vom 1. September 2025 E. 1.2).
E. 2 Der Gesuchsteller hält fest, er sei sich bewusst, dass mit einer Revision nicht ein früherer Sachentscheid erneut materiell angegriffen werden könne, und er mache deshalb nicht geltend, dass das Urteil 5A_606/2026 materiell anders hätte entschieden werden müssen. Gerügt werde vielmehr, dass eine aktenkundige tatsächliche Grundlage seines Revisionsgesuches im Revisionsurteil 5F_32/2026 möglicherweise nicht richtig wahrgenommen worden sei. So sei dort ausgeführt, dass er weder einen spezifischen Revisionsgrund genannt noch dem Sinn nach dargelegt habe, welcher Revisionsgrund gegeben und inwiefern er verwirklicht sein könnte. Dabei sei übersehen worden, dass er in seinem Revisionsgesuch vom 16. Juli 2026 ausdrücklich verlangt habe, dass das Urteil 5A_606/2026 in Revision zu ziehen sei, soweit entscheidwesentliche aktenkundige Vorbringen, Beilagen oder Aktenführungsfragen aus seiner Beschwerde und dem Nachtrag versehentlich nicht berücksichtigt oder nicht nachvollziehbar behandelt worden seien. Dieses Vorbringen habe aber dem tatsächlichen Gehalt nach gerade dem Kern von Art. 121 lit. d BGG entsprochen.
Dass er im Verfahren 5F_32/2026 explizit einen Revisionsgrund genannt hätte, macht der Gesuchsteller selbst nicht geltend. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG war aber auch nicht dem Sinn nach dargelegt, wenn der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch festgehalten hatte, das Urteil 5A_606/2026 sei in Revision zu ziehen,
soweit entscheidwesentliche aktenkundige Vorbringen, Beilagen oder Aktenführungsfragen aus seiner Beschwerde versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Es ist aufgrund der auch im Revisionsverfahren geltenden Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG am Gesuchsteller, konkret darzulegen, inwiefern ein Revisionsgrund verwirklicht sein soll, und nicht am Bundesgericht, aufgrund eines bedingt formulierten Rechtsbegehrens nach allfälligen entsprechenden Umständen zu forschen.
E. 3 Ferner ruft der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG an im Zusammenhang mit seinem - im Übrigen auch im vorliegenden Revisionsgesuch wieder enthaltenen - Anliegen, es sei ihm das vollständige Aktenverzeichnis herauszugeben und mitzuteilen, ob die retournierten Unterlagen vor Erlass des Urteils vollständig gescannt bzw. als Entscheidgrundlage verfügbar gemacht worden seien.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um eigenständige Begehren, welche übersehen worden wären. Im Übrigen bestehen sämtliche Dossiers (5A_606/2026, 5F_32/2026 und vorliegend 5F_43/2026) aus nichts anderem, als der Beschwerde und dem Nachtrag zur Beschwerde bzw. dem Revisionsgesuch, dem jeweiligen Briefumschlag, einem Auszug aus Track & Trace, dem Urteil und den jeweils nach Verfahrensabschluss an den Gesuchsteller retournierten bzw. vorliegend zu retournierenden Unterlagen, mithin ausschliesslich aus dem Gesuchsteller bekannten Dokumenten. Sodann erschliesst sich aus der Tatsache, dass er die Beilagen jeweils zusammen mit seiner Eingabe einreicht und diese (erst) nach Abschluss des Verfahrens retourniert werden, von selbst, dass sie dem Bundesgericht im Urteilszeitpunkt vorliegen. Weiterungen erübrigen sich.
E. 4 Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.
E. 5 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 6 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
E. 7 Das prozessuale Verhalten des Gesuchstellers, welcher in verschiedenen Rechtsbereichen laufend mit haltlosen Vorbringen bis vor Bundesgericht gelangt, ist querulatorisch und mittlerweile in hohem Mass rechtsmissbräuchlich, weshalb ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Busse aufzuerlegen ist.
Im Übrigen wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass die II. zivilrechtliche Abteilung weitere Beschwerden und Revisionsgesuche ähnlichen Inhalts, insbesondere im Kontext mit Ausstandsgesuchen, zukünftig nach Prüfung konsequent unbeantwortet ablegen und keine formellen Beschwerde- oder Revisionsverfahren mehr eröffnen wird, nachdem dies dem Beschwerdeführer nicht nur von der II. zivilrechtlichen Abteilung, sondern auch bereits von verschiedenen anderen Abteilungen des Bundesgerichtes angedroht worden ist (vgl. Urteile 9F_20/2025 vom 29. September 2025 E. 5; 7B_965/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 5; 5F_65/2025 vom 17. November 2025 E. 3.5; 2G_2/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 4.2; 2F_29/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 4.1; 4F_3/2026 vom 17. März 2026 E. 7; 5F_23/2026 vom 11. Juni 2026; 4F_14/2026 vom 26. Juni 2026 E. 7).
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dem Gesuchsteller wird eine Busse von Fr. 2'000.-- auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_43/2026
Urteil vom 3. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5F_32/2026 vom 31. Juli 2026.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Gesuchsteller) gelangt namentlich im Zusammenhang mit familienrechtlichen Verfahren und Ausstandsgesuchen, aber auch in anderen Angelegenheiten notorisch bis vor Bundesgericht, allein in diesem Jahr bislang mit rund dreissig Beschwerden und Revisionsgesuchen.
B.
Vorliegend geht es darum, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juni 2026 auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen einen KESB-Entscheid betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichtes (mangels veränderter Verhältnisse unter Abweisung des erneuten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren) nicht eintrat, nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, dass das Kantonsgericht St. Gallen die hiergegen erhobene Beschwerde am 23. Juni 2026 abwies, soweit es darauf eintrat, dass das Bundesgericht mit Urteil 5A_606/2026 vom 7. Juli 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und dass es mit Urteil 5F_32/2026 vom 31. Juli 2026 auf das gegen das Urteil 5A_606/2026 gerichtete Revisionsgesuch nicht eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 21. August 2026 stellt der Gesuchsteller gegen das Urteil 5F_32/2026 wiederum ein Revisionsgesuch. Ferner verlangt er nebst anderem namentlich die sofortige Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. eines Vollstreckungsaufschubes und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Diesfalls kann auch ein Revisionsurteil in Revision gezogen werden, wobei ein bereits vorgebrachter und beurteilter Revisionsgrund nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden kann (Urteile 4F_8/2023 vom 21. November 2023 E. 1.2; 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 3.1; 8F_6/2025 vom 2. Juli 2025 E. 1.3; 4F_7/2025 vom 1. September 2025 E. 1.2).
2.
Der Gesuchsteller hält fest, er sei sich bewusst, dass mit einer Revision nicht ein früherer Sachentscheid erneut materiell angegriffen werden könne, und er mache deshalb nicht geltend, dass das Urteil 5A_606/2026 materiell anders hätte entschieden werden müssen. Gerügt werde vielmehr, dass eine aktenkundige tatsächliche Grundlage seines Revisionsgesuches im Revisionsurteil 5F_32/2026 möglicherweise nicht richtig wahrgenommen worden sei. So sei dort ausgeführt, dass er weder einen spezifischen Revisionsgrund genannt noch dem Sinn nach dargelegt habe, welcher Revisionsgrund gegeben und inwiefern er verwirklicht sein könnte. Dabei sei übersehen worden, dass er in seinem Revisionsgesuch vom 16. Juli 2026 ausdrücklich verlangt habe, dass das Urteil 5A_606/2026 in Revision zu ziehen sei, soweit entscheidwesentliche aktenkundige Vorbringen, Beilagen oder Aktenführungsfragen aus seiner Beschwerde und dem Nachtrag versehentlich nicht berücksichtigt oder nicht nachvollziehbar behandelt worden seien. Dieses Vorbringen habe aber dem tatsächlichen Gehalt nach gerade dem Kern von Art. 121 lit. d BGG entsprochen.
Dass er im Verfahren 5F_32/2026 explizit einen Revisionsgrund genannt hätte, macht der Gesuchsteller selbst nicht geltend. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG war aber auch nicht dem Sinn nach dargelegt, wenn der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch festgehalten hatte, das Urteil 5A_606/2026 sei in Revision zu ziehen,
soweit entscheidwesentliche aktenkundige Vorbringen, Beilagen oder Aktenführungsfragen aus seiner Beschwerde versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Es ist aufgrund der auch im Revisionsverfahren geltenden Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG am Gesuchsteller, konkret darzulegen, inwiefern ein Revisionsgrund verwirklicht sein soll, und nicht am Bundesgericht, aufgrund eines bedingt formulierten Rechtsbegehrens nach allfälligen entsprechenden Umständen zu forschen.
3.
Ferner ruft der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG an im Zusammenhang mit seinem - im Übrigen auch im vorliegenden Revisionsgesuch wieder enthaltenen - Anliegen, es sei ihm das vollständige Aktenverzeichnis herauszugeben und mitzuteilen, ob die retournierten Unterlagen vor Erlass des Urteils vollständig gescannt bzw. als Entscheidgrundlage verfügbar gemacht worden seien.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um eigenständige Begehren, welche übersehen worden wären. Im Übrigen bestehen sämtliche Dossiers (5A_606/2026, 5F_32/2026 und vorliegend 5F_43/2026) aus nichts anderem, als der Beschwerde und dem Nachtrag zur Beschwerde bzw. dem Revisionsgesuch, dem jeweiligen Briefumschlag, einem Auszug aus Track & Trace, dem Urteil und den jeweils nach Verfahrensabschluss an den Gesuchsteller retournierten bzw. vorliegend zu retournierenden Unterlagen, mithin ausschliesslich aus dem Gesuchsteller bekannten Dokumenten. Sodann erschliesst sich aus der Tatsache, dass er die Beilagen jeweils zusammen mit seiner Eingabe einreicht und diese (erst) nach Abschluss des Verfahrens retourniert werden, von selbst, dass sie dem Bundesgericht im Urteilszeitpunkt vorliegen. Weiterungen erübrigen sich.
4.
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7.
Das prozessuale Verhalten des Gesuchstellers, welcher in verschiedenen Rechtsbereichen laufend mit haltlosen Vorbringen bis vor Bundesgericht gelangt, ist querulatorisch und mittlerweile in hohem Mass rechtsmissbräuchlich, weshalb ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Busse aufzuerlegen ist.
Im Übrigen wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass die II. zivilrechtliche Abteilung weitere Beschwerden und Revisionsgesuche ähnlichen Inhalts, insbesondere im Kontext mit Ausstandsgesuchen, zukünftig nach Prüfung konsequent unbeantwortet ablegen und keine formellen Beschwerde- oder Revisionsverfahren mehr eröffnen wird, nachdem dies dem Beschwerdeführer nicht nur von der II. zivilrechtlichen Abteilung, sondern auch bereits von verschiedenen anderen Abteilungen des Bundesgerichtes angedroht worden ist (vgl. Urteile 9F_20/2025 vom 29. September 2025 E. 5; 7B_965/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 5; 5F_65/2025 vom 17. November 2025 E. 3.5; 2G_2/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 4.2; 2F_29/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 4.1; 4F_3/2026 vom 17. März 2026 E. 7; 5F_23/2026 vom 11. Juni 2026; 4F_14/2026 vom 26. Juni 2026 E. 7).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dem Gesuchsteller wird eine Busse von Fr. 2'000.-- auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli