Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen eine Pfändung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 1. September 2025 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut. Sie stellte fest, dass die Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nichtig ist, und sie wies das Betreibungsamt an, in der Betreibung Nr. yyy den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin zuzulassen.
Mit Eingabe vom 17. September 2025 (Poststempel) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Urteil bekommen, aber nicht einmal eine Entschuldigung oder den geforderten Schadenersatz. Zudem verlangt sie, die Betreibung müsse gelöscht, und das Urteil weitergegeben/erklärt werden. Schliesslich fehlten von ihrem Arbeitslosengeld noch etwa Fr. 1'400.--.
Die Beschwerdeführerin belegt nicht, dass sie vor der Vorinstanz um Schadenersatz oder um Löschung der Betreibung ersucht hätte (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG ). Schadenersatz könnte ohnehin nicht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG verlangt werden. Die Rechtsvorschlagserhebung allein führt auch nicht zur "Löschung" der Betreibung (d.h. dazu, dass sie Dritten nicht mehr bekannt gegeben würde; vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ). Welchen weiteren Personen oder Behörden das Urteil hätte mitgeteilt werden müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit sie mit dem Hinweis auf das fehlende Arbeitslosengeld vorbringen möchte, sie habe nicht alle gepfändeten Gelder zurückerhalten, hat sie sich an das Betreibungsamt bzw. gegebenenfalls an die Aufsichtsbehörde zu wenden.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
E. 3 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_801/2025
Urteil vom 24. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten 1,
B.________ AG.
Gegenstand
Pfändung, Erhebung des Rechtsvorschlags,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 1. September 2025 (SCBES.2025.75).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen eine Pfändung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 1. September 2025 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut. Sie stellte fest, dass die Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nichtig ist, und sie wies das Betreibungsamt an, in der Betreibung Nr. yyy den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin zuzulassen.
Mit Eingabe vom 17. September 2025 (Poststempel) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Urteil bekommen, aber nicht einmal eine Entschuldigung oder den geforderten Schadenersatz. Zudem verlangt sie, die Betreibung müsse gelöscht, und das Urteil weitergegeben/erklärt werden. Schliesslich fehlten von ihrem Arbeitslosengeld noch etwa Fr. 1'400.--.
Die Beschwerdeführerin belegt nicht, dass sie vor der Vorinstanz um Schadenersatz oder um Löschung der Betreibung ersucht hätte (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG ). Schadenersatz könnte ohnehin nicht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG verlangt werden. Die Rechtsvorschlagserhebung allein führt auch nicht zur "Löschung" der Betreibung (d.h. dazu, dass sie Dritten nicht mehr bekannt gegeben würde; vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ). Welchen weiteren Personen oder Behörden das Urteil hätte mitgeteilt werden müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit sie mit dem Hinweis auf das fehlende Arbeitslosengeld vorbringen möchte, sie habe nicht alle gepfändeten Gelder zurückerhalten, hat sie sich an das Betreibungsamt bzw. gegebenenfalls an die Aufsichtsbehörde zu wenden.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg