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5A 799/2016

Bundesgericht · 2016-10-24 · Deutsch CH
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Prozessvertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO (Abänderung des Scheidungsurteils) | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 24.10.2016 5A 799/2016 (5A_799/2016) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 24.10.2016 5A 799/2016 (5A_799/2016) Tribunale federale II Corte di diritto civile 24.10.2016 5A 799/2016 (5A_799/2016)

Prozessvertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO (Abänderung des Scheidungsurteils) | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_799/2016 Urteil vom 24. Oktober 2016 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Einzelgericht. Gegenstand Prozessvertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO (Abänderung des Scheidungsurteils), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. September 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. September 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines (vierten) Gesuchs um Entlassung seines Prozessvertreters nach Art. 69 Abs. 1 ZPO im Abänderungsprozess nicht eingetreten ist mit der Begründung, einerseits mache der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der prozessleitenden Verfügung) geltend und anderseits komme er seiner Rüge- und Begründungspflicht (als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde) nicht nach, in Erwägung, dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Oktober 2016 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann