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5A_780/2025

Ehescheidung,

Bundesgericht · 2025-09-18 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Parteien sind deutsche Staatsbürger und haben im Jahr 2002 in Deutschland geheiratet. Mit notariell beglaubigtem Ehevertrag vom 8. März 2026 schlossen sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbarten die Gütertrennung.

Mit rechtskräftigem Teilurteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 10. November 2021 wurde die Stufenklage des Beschwerdegegners in Bezug auf den Hilfsanspruch (Auskunftserteilung) wie auch in Bezug auf den Hauptanspruch (Zahlung des sich ergebenden Betrages) abgewiesen.

Mit Urteil vom 6. April 2023 schied das Kantonsgericht die Ehe der Parteien. Dabei wies es das Unterhaltsbegehren der Beschwerdeführerin ab, verpflichtete den Beschwerdegegner zur Bezahlung diverser Euro-Beträge (Darlehen, Schuldanerkennung, Lebensversicherung) und wies dessen Vorsorgeeinrichtung an, in hälftiger Teilung des Vorsorgeguthabens den Betrag von Fr. 173'641.75 zu überweisen.

Berufungsweise verlangte die (damals noch anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin Auskünfte von der Versicherung C.________, die Anweisung der Vorsorgeeinrichtung zur Überweisung der Hälfte des während der Ehe geäufneten (unbezifferten, aber in ihren Augen höheren) Vorsorgeguthabens sowie diverse (höhere) Euro-Beträge für Darlehensschulden. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden die Berufung ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, wobei sie die Beschwerde sinngemäss auf die Frage der Höhe des zu teilenden Vorsorgeguthabens zu beschränken scheint. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Im bundesgerichtlichen Verfahren sind Anträge auf Geldforderungen zu beziffern ( BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will ( BGE 125 III 412 E. 1b). Ein konkretes Rechtsbegehren ist jedoch nicht auszumachen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), schon gar kein beziffertes. Bereits daran scheitert die Beschwerde. Sodann mangelt es aber auch an einer hinreichenden Begründung (dazu E. 2).

E. 2 Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Das Obergericht hat festgestellt und erwogen, dass die Beschwerdeführerin über kein berufliches Vorsorgeguthaben verfüge, dass sich der Bestand und die Entwicklung des Vorsorgeguthabens des Beschwerdegegners anhand der Unterlagen und Auskünfte widerspruchsfrei nachvollziehen lasse, wobei dies im angefochtenen Entscheid im Einzelnen dargestellt wird, und dass dieses hälftig zu teilen sei.

Die Behauptungen der Beschwerdeführerin zur beruflichen Vorsorge sind nicht nachvollziehbar und ohnehin durchgängig appellatorisch. Damit hat es bei der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung zu bleiben, dass die relevante Austrittsleistung Fr. 347'283.50 beträgt. Dass diese in rechtlicher Hinsicht hälftig zu teilen ist, scheint die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zu beanstanden.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

E. 4 Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 5 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_780/2025

Urteil vom 18. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 22. Mai 2025

(ZA 24 17).

Sachverhalt:

Die Parteien sind deutsche Staatsbürger und haben im Jahr 2002 in Deutschland geheiratet. Mit notariell beglaubigtem Ehevertrag vom 8. März 2026 schlossen sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbarten die Gütertrennung.

Mit rechtskräftigem Teilurteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 10. November 2021 wurde die Stufenklage des Beschwerdegegners in Bezug auf den Hilfsanspruch (Auskunftserteilung) wie auch in Bezug auf den Hauptanspruch (Zahlung des sich ergebenden Betrages) abgewiesen.

Mit Urteil vom 6. April 2023 schied das Kantonsgericht die Ehe der Parteien. Dabei wies es das Unterhaltsbegehren der Beschwerdeführerin ab, verpflichtete den Beschwerdegegner zur Bezahlung diverser Euro-Beträge (Darlehen, Schuldanerkennung, Lebensversicherung) und wies dessen Vorsorgeeinrichtung an, in hälftiger Teilung des Vorsorgeguthabens den Betrag von Fr. 173'641.75 zu überweisen.

Berufungsweise verlangte die (damals noch anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin Auskünfte von der Versicherung C.________, die Anweisung der Vorsorgeeinrichtung zur Überweisung der Hälfte des während der Ehe geäufneten (unbezifferten, aber in ihren Augen höheren) Vorsorgeguthabens sowie diverse (höhere) Euro-Beträge für Darlehensschulden. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden die Berufung ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, wobei sie die Beschwerde sinngemäss auf die Frage der Höhe des zu teilenden Vorsorgeguthabens zu beschränken scheint. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Im bundesgerichtlichen Verfahren sind Anträge auf Geldforderungen zu beziffern ( BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will ( BGE 125 III 412 E. 1b). Ein konkretes Rechtsbegehren ist jedoch nicht auszumachen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), schon gar kein beziffertes. Bereits daran scheitert die Beschwerde. Sodann mangelt es aber auch an einer hinreichenden Begründung (dazu E. 2).

2.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Das Obergericht hat festgestellt und erwogen, dass die Beschwerdeführerin über kein berufliches Vorsorgeguthaben verfüge, dass sich der Bestand und die Entwicklung des Vorsorgeguthabens des Beschwerdegegners anhand der Unterlagen und Auskünfte widerspruchsfrei nachvollziehen lasse, wobei dies im angefochtenen Entscheid im Einzelnen dargestellt wird, und dass dieses hälftig zu teilen sei.

Die Behauptungen der Beschwerdeführerin zur beruflichen Vorsorge sind nicht nachvollziehbar und ohnehin durchgängig appellatorisch. Damit hat es bei der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung zu bleiben, dass die relevante Austrittsleistung Fr. 347'283.50 beträgt. Dass diese in rechtlicher Hinsicht hälftig zu teilen ist, scheint die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zu beanstanden.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4.

Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli