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5A_766/2025

Weisung (Kulturvermittlungsberatung, Beistandschaft),

Bundesgericht · 2025-09-17 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind die miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 1997), D.________ (geb. 2000), E.________ (geb. 2001), F.________ (geb. 2004), G.________ (geb. 2008) und H.________ (2013) sowie von zwei in Deutschland lebenden Töchtern. Die syrische Familie reiste 2015 in die Schweiz ein.

In den vergangenen Jahren kam es wegen gegenseitigen (Eltern und Kinder) verbalen und tätlichen Konflikten wiederholt zu polizeilichen Interventionen. In der Folge prüfte die KESB Kindesschutzmassnahmen für die zwei noch minderjährigen Kinder und tätigte diverse Abklärungen (Gespräche, Hausbesuch, Einholen von Auskünften). Mit Entscheid vom 10. Mai 2023 erteilte die KESB den Eltern verschiedene Weisungen (Kulturvermittlungsberatung; Integrationsberatung). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 6. April 2024 ab.

Mit Entscheid vom 14. August 2025 hob das Kantonsgericht St. Gallen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Eltern Ziff. 1-4 des Entscheides der KESB und den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission auf und errichtete für die beiden noch minderjährigen Kinder G.________ und H.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB .

Mit Eingabe vom 12. September 2025 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides, um Feststellung, dass die Anordnung einer Beistandschaft für G.________ und H.________ eine Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Eltern (Art. 8 und 13 BV) sowie der Kinder darstelle, und um Verzicht auf die Anordnung einer Beistandschaft. Ferner verlangen sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Die Beschwerdeführer setzen sich mit den ausführlichen Erwägungen des 15-seitigen Entscheides nicht auseinander, sondern rügen abstrakt und ohne konkrete Bezugnahme auf diese, dass die Errichtung einer Beistandschaft gegen Art. 8 und 13 BV verstosse, dass mangels einer erheblichen Gefährdung eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV vorliege, dass sich das Kantonsgericht einseitig auf Polizeiberichte und Aussagen Dritter stützte, welche unkritisch übernommen würden, und dass mangels Begründungstiefe der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sei.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

E. 5 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Werdenberg und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_766/2025

Urteil vom 17. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Werdenberg, Fichtenweg 10, 9470 Buchs SG.

Gegenstand

Weisung (Kulturvermittlungsberatung, Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2025 (KES.2024.16/17-K2, ZV.2024.65-K2, ZV.2024.66-K2).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind die miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 1997), D.________ (geb. 2000), E.________ (geb. 2001), F.________ (geb. 2004), G.________ (geb. 2008) und H.________ (2013) sowie von zwei in Deutschland lebenden Töchtern. Die syrische Familie reiste 2015 in die Schweiz ein.

In den vergangenen Jahren kam es wegen gegenseitigen (Eltern und Kinder) verbalen und tätlichen Konflikten wiederholt zu polizeilichen Interventionen. In der Folge prüfte die KESB Kindesschutzmassnahmen für die zwei noch minderjährigen Kinder und tätigte diverse Abklärungen (Gespräche, Hausbesuch, Einholen von Auskünften). Mit Entscheid vom 10. Mai 2023 erteilte die KESB den Eltern verschiedene Weisungen (Kulturvermittlungsberatung; Integrationsberatung). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 6. April 2024 ab.

Mit Entscheid vom 14. August 2025 hob das Kantonsgericht St. Gallen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Eltern Ziff. 1-4 des Entscheides der KESB und den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission auf und errichtete für die beiden noch minderjährigen Kinder G.________ und H.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB .

Mit Eingabe vom 12. September 2025 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides, um Feststellung, dass die Anordnung einer Beistandschaft für G.________ und H.________ eine Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Eltern (Art. 8 und 13 BV) sowie der Kinder darstelle, und um Verzicht auf die Anordnung einer Beistandschaft. Ferner verlangen sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerdeführer setzen sich mit den ausführlichen Erwägungen des 15-seitigen Entscheides nicht auseinander, sondern rügen abstrakt und ohne konkrete Bezugnahme auf diese, dass die Errichtung einer Beistandschaft gegen Art. 8 und 13 BV verstosse, dass mangels einer erheblichen Gefährdung eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV vorliege, dass sich das Kantonsgericht einseitig auf Polizeiberichte und Aussagen Dritter stützte, welche unkritisch übernommen würden, und dass mangels Begründungstiefe der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sei.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Werdenberg und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli