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5A_759/2021

Rechtsverzögerungs

Bundesgericht · 2021-09-23 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Entscheid vom 17. Juni 2021 wies das Bezirksgericht das von der rubrizierten Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Konkurseröffnung (Überschuldungsanzeige) ab. Dagegen erhob diese beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.

Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 16. September 2021 (Eingang 21. September 2021) gelangte sie an das Bundesgericht mit dem Begehren um Anweisung des Obergerichtes, unverzüglich über die kantonale Beschwerde zu entscheiden. Sie macht geltend, angesichts des ausstehenden Entscheides trotz Überschuldung weiterhin geschäftsaktiv bleiben zu müssen.

Mit Entscheid vom 21. September 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Im Bereich der Konkurseröffnung steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) und wegen Rechtsverzögerung kann beim Bundesgericht jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG).

E. 2 Allerdings hat das Obergericht am Tag des Eingangs der Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht über die kantonale Beschwerde entschieden. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das betreffende bundesgerichtliche Verfahren durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt Bad Zurzach, dem Konkursamt des Bezirks Zurzach, dem Grundbuchamt Baden und dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositiv
  1. Im Bereich der Konkurseröffnung steht die Beschwerde in Zivilsachen offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) und wegen Rechtsverzögerung kann beim Bundesgericht jederzeit Beschwerde geführt werden ( Art. 94 BGG ).
  2. Allerdings hat das Obergericht am Tag des Eingangs der Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht über die kantonale Beschwerde entschieden. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das betreffende bundesgerichtliche Verfahren durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).
  3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  4. Das Beschwerdeverfahren 5A_759/2021 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt Bad Zurzach, dem Konkursamt des Bezirks Zurzach, dem Grundbuchamt Baden und dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_759/2021

Urteil vom 23. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,

Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerungsbeschwerde (Konkurseröffnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, (ZSU.2021.136).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 17. Juni 2021 wies das Bezirksgericht das von der rubrizierten Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Konkurseröffnung (Überschuldungsanzeige) ab. Dagegen erhob diese beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.

Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 16. September 2021 (Eingang 21. September 2021) gelangte sie an das Bundesgericht mit dem Begehren um Anweisung des Obergerichtes, unverzüglich über die kantonale Beschwerde zu entscheiden. Sie macht geltend, angesichts des ausstehenden Entscheides trotz Überschuldung weiterhin geschäftsaktiv bleiben zu müssen.

Mit Entscheid vom 21. September 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte.

Erwägungen:

1.

Im Bereich der Konkurseröffnung steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) und wegen Rechtsverzögerung kann beim Bundesgericht jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG).

2.

Allerdings hat das Obergericht am Tag des Eingangs der Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht über die kantonale Beschwerde entschieden. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das betreffende bundesgerichtliche Verfahren durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).

3.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_759/2021 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt Bad Zurzach, dem Konkursamt des Bezirks Zurzach, dem Grundbuchamt Baden und dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli