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5A_746/2023

Pfändungsankündigung,

Bundesgericht · 2023-10-05 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In der gestützt auf einen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2021 für Fr. 10'680.-- nebst Zins eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2023 die Pfändungsankündigung zugestellt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 12. September 2023 nicht ein. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheides.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerde überhaupt keine Begründung enthalte und damit selbst den für eine Laieneingabe geltenden reduzierten Begründungsanforderungen nicht genüge.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, wenn er einzig festhält, die Aufsichtsbehörde verweigere ihm eine Beschwerde.

Nicht nachvollziehbar ist sodann das Anliegen, wegen eines hängigen Strafverfahrens in Solothurn sei das Verfahren gegen den Gläubiger zu sisiteren.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_746/2023

Urteil vom 5. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 12. September 2023 (ABS 23 309).

Sachverhalt:

In der gestützt auf einen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2021 für Fr. 10'680.-- nebst Zins eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2023 die Pfändungsankündigung zugestellt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 12. September 2023 nicht ein. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheides.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerde überhaupt keine Begründung enthalte und damit selbst den für eine Laieneingabe geltenden reduzierten Begründungsanforderungen nicht genüge.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, wenn er einzig festhält, die Aufsichtsbehörde verweigere ihm eine Beschwerde.

Nicht nachvollziehbar ist sodann das Anliegen, wegen eines hängigen Strafverfahrens in Solothurn sei das Verfahren gegen den Gläubiger zu sisiteren.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli