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5A_738/2022

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2022-10-03 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde von der KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 29. Juli 2022 in der Psychiatrischen Klinik Solothurn fürsorgerisch untergebracht.

Die hiergegen erhobene Beschwerde schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 24. August 2022 als gegenstandslos ab, nachdem ihn die KESB mit neuem Entscheid vom 22. August 2022 fürsorgerisch im Alters- und Pflegeheim Heimetblick untergebracht hatte und er hierfür am 23. August 2022 aus der Klinik entlassen worden war.

Mit Eingabe vom 28. September 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

E. 2 Die Vorbringen in der Beschwerde beziehen sich nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei für ihn eine Katastrophe, mit so Menschen das Leben zu teilen, er sei wie in einem Gefängnis eingeschlossen und wolle wieder ein freies Leben; die Pflege sei nicht gut und die Leute könnten weder jassen noch spielen. All dies steht ausserhalb des vom angefochtenen Entscheid umrissenen Anfechtungsgegenstandes.

E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_738/2022

Urteil vom 3. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2022 (VWBES.2022.296).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde von der KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 29. Juli 2022 in der Psychiatrischen Klinik Solothurn fürsorgerisch untergebracht.

Die hiergegen erhobene Beschwerde schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 24. August 2022 als gegenstandslos ab, nachdem ihn die KESB mit neuem Entscheid vom 22. August 2022 fürsorgerisch im Alters- und Pflegeheim Heimetblick untergebracht hatte und er hierfür am 23. August 2022 aus der Klinik entlassen worden war.

Mit Eingabe vom 28. September 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Die Vorbringen in der Beschwerde beziehen sich nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei für ihn eine Katastrophe, mit so Menschen das Leben zu teilen, er sei wie in einem Gefängnis eingeschlossen und wolle wieder ein freies Leben; die Pflege sei nicht gut und die Leute könnten weder jassen noch spielen. All dies steht ausserhalb des vom angefochtenen Entscheid umrissenen Anfechtungsgegenstandes.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli