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5A_733/2023

Vollstreckbarerklärung,

Bundesgericht · 2024-06-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_733/2023 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_733/2023

Verfügung vom 5. Juni 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Altorfer

und/oder Dr. Nicolas Bracher,

Beschwerdeführer,

gegen

Erbschaft von B.________ selig,

c/o Erben C.________ und D.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kramer, Dario Marzorati und Rechtsanwältin Mery Canella,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckbarerklärung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. August 2023 (RV230007-O/U).

Nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. August 2023, mit welchem in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Januar 2023 (EZ220049-L) betreffend die Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 7. Juni 2021 des Berufungsgerichts Athen (Entscheidnummer 2760/2021) aufgehoben und das Exequaturbegehren von A.________ abgewiesen wurde,

in die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen von A.________ vom 27. September 2023,

in die Eingabe von A.________ vom 3. Juni 2024, mit welcher er den Rückzug seiner Beschwerde vom 27. September 2023 erklärt,

in Erwägung,

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter zufolge Rückzug der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass aufgrund des Rückzugs der Beschwerde der Beschwerdeführer als unterliegend gilt,

dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG), da sie mit ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung unterlegen ist und in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt worden ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren 5A_733/2023 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante