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5A_72/2019

Kostenvorschuss (Persönlichkeitsverletzung),

Bundesgericht · 2019-02-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_72/2019

Verfügung vom 14. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 17. Dezember 2018 (BEZ.2018.43).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2018, mit welchem die Beschwerde von A.________ gegen die erstinstanzliche Kostenvorschussverfügung des Zivilgerichtes Basel-Stadt im gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengten Feststellungs- und Unterlassungsklageverfahren abgewiesen wurde,

in die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2019,

in sein Schreiben vom 12. Februar 2019, wonach er die Beschwerde aus wirtschaftlichen Gründen zurückziehe,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ),

dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP ),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli