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5A 723/2020

Bundesgericht · 2020-09-10 · Deutsch CH
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Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht | Familienrecht

Sachverhalt

Für A.________ besteht eine umfassende Beistandschaft. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 9. April 2020 erfolgte ein Mandatsführerwechsel von B.________ auf C.________. Am 13. Mai 2020 und mehrmals danach verlangte A.________ bei der KESB Akteneinsicht, die ihr gemäss Erwägung 2.6 und Feststellung im Dispositiv des Entscheides vom 24. Juni 2020 vollständig gewährt wurde. Die KESB eröffnete zudem ein weiteres Verfahren, da A.________ auch Einsicht in die Akten ihres Beistandes zu nehmen wünschte; gemäss Erwägung 1.3 des betreffenden Entscheides vom 1. Juli 2020 hatte ihr dieser am 27. Mai 2020 die Akten in einem Ordner gegen Quittung ausgehändigt. Mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung verlangte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vollständige Akteneinsicht. Mit Urteil vom 8. Juli 2020 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, dies mit der Begründung, dass ihr vollständig Akteneinsicht gewährt wurde und offensichtlich weder Rechtsverzögerung noch Rechtsverweigerung vorliegt. Mit Beschwerde vom 8. September 2020 und Nachtrag vom 9. September 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht mit dem Begehren um vollumfängliche Akteneinsicht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dabei haben sich die Vorbringen im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes zu halten; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

E. 2 Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig die Frage der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht. Soweit die Beschwerdeführerin Buchhaltungsmängel geltend macht, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit der Akteneinsicht wird (wie schon vor Verwaltungsgericht) geltend gemacht, es müsse davon ausgegangen werden, dass ihr nicht alle Akten vorgelegt worden seien. Diesbezüglich erfolgen jedoch ausschliesslich appellatorische Ausführungen; weder wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht noch werden inhaltlich Verfassungsrügen erhoben. Mithin hat es bei der Feststellung im angefochtenen Entscheid sein Bewenden, dass Einsicht in sämtliche vorhandenen Akten gewährt worden ist. Damit ist rechtlichen Rügen, welche ohnehin nicht erfolgen, der Boden entzogen.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 10.09.2020 5A 723/2020 (5A_723/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 10.09.2020 5A 723/2020 (5A_723/2020) Tribunale federale II Corte di diritto civile 10.09.2020 5A 723/2020 (5A_723/2020)

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_723/2020 Urteil vom 10. September 2020 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten. Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juli 2020 (VWBES.2020.250). Sachverhalt: Für A.________ besteht eine umfassende Beistandschaft. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 9. April 2020 erfolgte ein Mandatsführerwechsel von B.________ auf C.________. Am 13. Mai 2020 und mehrmals danach verlangte A.________ bei der KESB Akteneinsicht, die ihr gemäss Erwägung 2.6 und Feststellung im Dispositiv des Entscheides vom 24. Juni 2020 vollständig gewährt wurde. Die KESB eröffnete zudem ein weiteres Verfahren, da A.________ auch Einsicht in die Akten ihres Beistandes zu nehmen wünschte; gemäss Erwägung 1.3 des betreffenden Entscheides vom 1. Juli 2020 hatte ihr dieser am 27. Mai 2020 die Akten in einem Ordner gegen Quittung ausgehändigt. Mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung verlangte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vollständige Akteneinsicht. Mit Urteil vom 8. Juli 2020 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, dies mit der Begründung, dass ihr vollständig Akteneinsicht gewährt wurde und offensichtlich weder Rechtsverzögerung noch Rechtsverweigerung vorliegt. Mit Beschwerde vom 8. September 2020 und Nachtrag vom 9. September 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht mit dem Begehren um vollumfängliche Akteneinsicht. Erwägungen: 1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dabei haben sich die Vorbringen im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes zu halten; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). 2. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig die Frage der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht. Soweit die Beschwerdeführerin Buchhaltungsmängel geltend macht, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit der Akteneinsicht wird (wie schon vor Verwaltungsgericht) geltend gemacht, es müsse davon ausgegangen werden, dass ihr nicht alle Akten vorgelegt worden seien. Diesbezüglich erfolgen jedoch ausschliesslich appellatorische Ausführungen; weder wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht noch werden inhaltlich Verfassungsrügen erhoben. Mithin hat es bei der Feststellung im angefochtenen Entscheid sein Bewenden, dass Einsicht in sämtliche vorhandenen Akten gewährt worden ist. Damit ist rechtlichen Rügen, welche ohnehin nicht erfolgen, der Boden entzogen. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. September 2020 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Möckli