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5A_68/2009

Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (für das Appellationsverfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils),

Bundesgericht · 2009-02-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_68/2009 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zurzach schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_68/2009/don

Verfügung vom 12. Februar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Zurzach (Präsident).

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (für das Appellationsverfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 des Bezirksgerichts Zurzach.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 des Bezirksgerichts Zurzach,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_68/2009 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zurzach schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann