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5A_675/2020

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2020-09-17 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_675/2020

Verfügung vom 17. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2020 (VWBES.2020.288).

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2020,

in die hiergegen am 24. August 2020 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,

in die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 11. September 2020,

in Erwägung,

dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass angesichts der Umstände ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 3 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller