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5A_674/2018

Beistandschaft,

Bundesgericht · 2018-08-23 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.________ ist die Mutter des 2002 geborenen B.________. Mit Entscheid vom 3. Mai 2018 errichtete die KESB Weinfelden eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB .

Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Juli 2018 abwies.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 15. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; der Verweis auf kantonale Eingaben ist ungenügend (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116).

E. 2 Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und als Begründung ausschliesslich einen Verweis auf die kantonale Beschwerde an das Obergericht. Damit genügt sie den vorstehend genannten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_674/2018

Urteil vom 23. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2018 (KES.2018.27).

Sachverhalt:

A.________ ist die Mutter des 2002 geborenen B.________. Mit Entscheid vom 3. Mai 2018 errichtete die KESB Weinfelden eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB .

Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Juli 2018 abwies.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 15. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; der Verweis auf kantonale Eingaben ist ungenügend (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116).

2.

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und als Begründung ausschliesslich einen Verweis auf die kantonale Beschwerde an das Obergericht. Damit genügt sie den vorstehend genannten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli