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5A_643/2019

Nichtigkeit einer Betreibung,

Bundesgericht · 2019-09-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_643/2019 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Cham, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_643/2019

Verfügung vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SAGL,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Cham,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Neff.

Gegenstand

Nichtigkeit einer Betreibung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Juli 2019 (BA 2019 30).

Nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Juli 2019, mit welchem die Nichtigkeit der von B.________ gegen die rubrizierte Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Cham verneint und deren Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,

in die hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 19. August 2019,

in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2019, mit welchem er den Rückzug der Beschwerde erklärt,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP)

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 5A_643/2019 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Cham, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli