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5A_638/2025

Ausstand (Scheidungsklage)

Bundesgericht · 2025-09-24 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Zwischen A.________ (geb. 1990) und B.________ (geb. 1993) ist vor dem Bezirksgericht Bülach ein Scheidungsverfahren hängig. Am Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 fragte der verfahrensleitende Bezirksrichter B.________ an, ob sie ihre Rechtsbegehren beschränken wolle, da so allenfalls das Verfahren rascher abgeschlossen werden werden könne. Dies nahm A.________ zum Anlass, gegen den Bezirksrichter ein Ausstandsbegehren zu stellen. Dieses wies das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 3. April 2025 ab.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. April 2025 Beschwerde vor dem Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts und die Gutheissung seines Ausstandsbegehrens. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2025 (eröffnet am 10. Juli 2025) ab.

C.

Dagegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 11. August 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und der betroffene Bezirksrichter sei anzuweisen, im Scheidungsverfahren in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren ( Art. 92 BGG ). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden ( Art. 75 BGG ). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache ( BGE 147 III 451 E. 1.3). Dort geht es um eine Scheidung und damit um eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) ohne Vermögenswert ( BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist ausserdem zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) und hat diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als das zutreffende Rechtsmittel und auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

E. 2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 142 III 364 E. 2.4).

E. 2.2 Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ( Art. 9 BV ; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 226 E. 4.2 ; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 144 V 50 E. 4.1).

E. 3 In der Sache ist strittig, ob der Bezirksrichter den Anschein der Befangenheit begründet hat, indem er die Beschwerdegegnerin anfragte, ob sie ihre Klagebegehren beschränken wolle, und gleichzeitig darauf hinwies, dass so das Scheidungsverfahren rascher abgeschlossen werden könnte.

E. 3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen ( BGE 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist ( BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1; 139 III 433 E. 2.1.2). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Gemäss der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Bei der Auslegung des Gesetzes sind die genannten Verfassungs- und Konventionsbezüge zu beachten ( BGE 140 III 221 E. 4.2 mit Hinweis).

E. 3.2 Das Obergericht erwog im Wesentlichen, im Verhalten des Bezirksrichters könne keine Befangenheit erblickt werden. Es liege im Interesse des Gerichts und der Beteiligten, dass ein gerichtliches Verfahren nicht übermässig lange dauere und so Zeit und Kosten gespart werden könnten. Seien weniger Rechtsbegehren zu beurteilen, so verringere sich der Aufwand für alle Beteiligten und die Verfahrensdauer werde verkürzt. Mit einem solchen Hinweis werde somit keine Partei bevorzugt.

E. 3.3 Dagegen trägt der Beschwerdeführer erstens vor, die Vorinstanz hätte die Tonaufnahmen berücksichtigen müssen, da das Verhalten des Bezirksrichters, insbesondere der Ton seiner Äusserungen, für die Beurteilung der Unparteilichkeit bedeutsam seien. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, was eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 StPO (sic!) i.V.m. Art. 9 BV darstelle.

Die Vorinstanz hatte den Antrag auf Beizug der Tonaufnahmen abgewiesen, weil der Beschwerdeführer diesen vor Bezirksgericht nicht gestellt hatte. Weder greift der Beschwerdeführer diese Feststellung an noch erläutert er, inwiefern die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Beweise willkürlich gewürdigt haben sollte ( Art. 9 BV ). Zudem trat die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, warum es auf den Wortlaut der Äusserungen ankomme. Auch dies zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, weshalb auf seine nachgeschobene Begründung nicht einzugehen ist. Abgesehen davon würde es nicht genügen, allgemein auf den "Ton der Äusserungen" hinzuweisen, ohne diesen konkret zu umschreiben und zu erläutern, inwiefern sich daraus ein Anschein der Befangenheit ergäbe. Auf die Beschwerde ist daher insoweit mangels genügender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG , vgl. oben E. 2.1) nicht einzutreten.

E. 3.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO , Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , die darin liege, dass die Vorinstanz den Anschein der Befangenheit verneint habe. Es sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin möglichst rasch habe geschieden werden wollen, was sie mehrfach erklärt habe. Wenn nun der Richter, der später in der Sache entscheide, einseitig entsprechende "Empfehlungen" bzw. "Ratschläge" abgebe, könne dies von der anderen Partei als Benachteiligung verstanden werden.

Damit beruft sich der Beschwerdeführer teilweise auf Tatsachen, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat, ohne dass er in diesem Zusammenhang eine unvollständige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt (vgl. oben E. 2.2). Dass die Beschwerdegegnerin "mehrfach erklärt" hätte, dass es ihr "vorrangiges Ziel" sei, möglichst rasch geschieden zu werden, geht aus den Feststellungen der Vorinstanz nicht hervor. Ebenso wenig spricht die Vorinstanz von "Empfehlungen" oder "Ratschlägen", sondern vielmehr davon, dass der Bezirksrichter der Beschwerdegegnerin "nahe gelegt" bzw. sie "gefragt" habe, ihre Anträge zu beschränken, damit allenfalls "ein rascherer Abschluss des Verfahrens" erreicht werden könne. Dass es ihm dabei darum gegangen wäre, die Interessen der Beschwerdegegnerin zu befördern, wie dies im Wort "Empfehlung" zumindest anklingt, findet somit in den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz keine Stütze. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Äusserungen den Anschein der Befangenheit des Bezirksrichters begründen könnten. Wie sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, haben die Parteien Anspruch darauf, dass ihre Rechtsbegehren innert angemessener Frist beurteilt werden. Entsprechend weist das Gesetz das Gericht an, Anordnungen zur Vereinfachung des Prozesses zu treffen, unter anderem, indem es das Verfahren auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren beschränkt ( Art. 125 lit. a ZPO ). Schon deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Parteien auf den Einfluss ihrer Rechtsbegehren auf die Verfahrensdauer hinweist und damit die Frage nach der Beschränkung ihrer Rechtsbegehren verbindet. In diesem Vorgehen liegt weder eine Empfehlung noch eine Bevorzugung der betroffenen Partei, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beklagte Partei stets an einer Verfahrensverzögerung interessiert ist. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich folglich als unbegründet.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_638/2025

Urteil vom 24. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,

Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,

Beschwerdeführer,

gegen

Marco Hottinger,

Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach,

Beschwerdegegner,

B.________.

Gegenstand

Ausstand (Scheidungsklage)

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2025 (PC250021-O/U).

Sachverhalt:

A.

Zwischen A.________ (geb. 1990) und B.________ (geb. 1993) ist vor dem Bezirksgericht Bülach ein Scheidungsverfahren hängig. Am Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 fragte der verfahrensleitende Bezirksrichter B.________ an, ob sie ihre Rechtsbegehren beschränken wolle, da so allenfalls das Verfahren rascher abgeschlossen werden werden könne. Dies nahm A.________ zum Anlass, gegen den Bezirksrichter ein Ausstandsbegehren zu stellen. Dieses wies das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 3. April 2025 ab.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. April 2025 Beschwerde vor dem Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts und die Gutheissung seines Ausstandsbegehrens. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2025 (eröffnet am 10. Juli 2025) ab.

C.

Dagegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 11. August 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und der betroffene Bezirksrichter sei anzuweisen, im Scheidungsverfahren in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren ( Art. 92 BGG ). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden ( Art. 75 BGG ). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache ( BGE 147 III 451 E. 1.3). Dort geht es um eine Scheidung und damit um eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) ohne Vermögenswert ( BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist ausserdem zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) und hat diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als das zutreffende Rechtsmittel und auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ( Art. 9 BV ; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 226 E. 4.2 ; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 144 V 50 E. 4.1).

3.

In der Sache ist strittig, ob der Bezirksrichter den Anschein der Befangenheit begründet hat, indem er die Beschwerdegegnerin anfragte, ob sie ihre Klagebegehren beschränken wolle, und gleichzeitig darauf hinwies, dass so das Scheidungsverfahren rascher abgeschlossen werden könnte.

3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen ( BGE 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist ( BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1; 139 III 433 E. 2.1.2). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Gemäss der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Bei der Auslegung des Gesetzes sind die genannten Verfassungs- und Konventionsbezüge zu beachten ( BGE 140 III 221 E. 4.2 mit Hinweis).

3.2. Das Obergericht erwog im Wesentlichen, im Verhalten des Bezirksrichters könne keine Befangenheit erblickt werden. Es liege im Interesse des Gerichts und der Beteiligten, dass ein gerichtliches Verfahren nicht übermässig lange dauere und so Zeit und Kosten gespart werden könnten. Seien weniger Rechtsbegehren zu beurteilen, so verringere sich der Aufwand für alle Beteiligten und die Verfahrensdauer werde verkürzt. Mit einem solchen Hinweis werde somit keine Partei bevorzugt.

3.3. Dagegen trägt der Beschwerdeführer erstens vor, die Vorinstanz hätte die Tonaufnahmen berücksichtigen müssen, da das Verhalten des Bezirksrichters, insbesondere der Ton seiner Äusserungen, für die Beurteilung der Unparteilichkeit bedeutsam seien. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, was eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 StPO (sic!) i.V.m. Art. 9 BV darstelle.

Die Vorinstanz hatte den Antrag auf Beizug der Tonaufnahmen abgewiesen, weil der Beschwerdeführer diesen vor Bezirksgericht nicht gestellt hatte. Weder greift der Beschwerdeführer diese Feststellung an noch erläutert er, inwiefern die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Beweise willkürlich gewürdigt haben sollte ( Art. 9 BV ). Zudem trat die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, warum es auf den Wortlaut der Äusserungen ankomme. Auch dies zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, weshalb auf seine nachgeschobene Begründung nicht einzugehen ist. Abgesehen davon würde es nicht genügen, allgemein auf den "Ton der Äusserungen" hinzuweisen, ohne diesen konkret zu umschreiben und zu erläutern, inwiefern sich daraus ein Anschein der Befangenheit ergäbe. Auf die Beschwerde ist daher insoweit mangels genügender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG , vgl. oben E. 2.1) nicht einzutreten.

3.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO , Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , die darin liege, dass die Vorinstanz den Anschein der Befangenheit verneint habe. Es sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin möglichst rasch habe geschieden werden wollen, was sie mehrfach erklärt habe. Wenn nun der Richter, der später in der Sache entscheide, einseitig entsprechende "Empfehlungen" bzw. "Ratschläge" abgebe, könne dies von der anderen Partei als Benachteiligung verstanden werden.

Damit beruft sich der Beschwerdeführer teilweise auf Tatsachen, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat, ohne dass er in diesem Zusammenhang eine unvollständige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt (vgl. oben E. 2.2). Dass die Beschwerdegegnerin "mehrfach erklärt" hätte, dass es ihr "vorrangiges Ziel" sei, möglichst rasch geschieden zu werden, geht aus den Feststellungen der Vorinstanz nicht hervor. Ebenso wenig spricht die Vorinstanz von "Empfehlungen" oder "Ratschlägen", sondern vielmehr davon, dass der Bezirksrichter der Beschwerdegegnerin "nahe gelegt" bzw. sie "gefragt" habe, ihre Anträge zu beschränken, damit allenfalls "ein rascherer Abschluss des Verfahrens" erreicht werden könne. Dass es ihm dabei darum gegangen wäre, die Interessen der Beschwerdegegnerin zu befördern, wie dies im Wort "Empfehlung" zumindest anklingt, findet somit in den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz keine Stütze. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Äusserungen den Anschein der Befangenheit des Bezirksrichters begründen könnten. Wie sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, haben die Parteien Anspruch darauf, dass ihre Rechtsbegehren innert angemessener Frist beurteilt werden. Entsprechend weist das Gesetz das Gericht an, Anordnungen zur Vereinfachung des Prozesses zu treffen, unter anderem, indem es das Verfahren auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren beschränkt ( Art. 125 lit. a ZPO ). Schon deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Parteien auf den Einfluss ihrer Rechtsbegehren auf die Verfahrensdauer hinweist und damit die Frage nach der Beschränkung ihrer Rechtsbegehren verbindet. In diesem Vorgehen liegt weder eine Empfehlung noch eine Bevorzugung der betroffenen Partei, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beklagte Partei stets an einer Verfahrensverzögerung interessiert ist. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich folglich als unbegründet.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang