Sachverhalt
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, wobei die Eingabe kein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthielt. Das Kantonsgericht machte sie mit Brief vom 5. Juni 2025 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde aufmerksam. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt hatte, dass sie Kontakt mit der KESB Gelterkinden-Sissach aufgenommen habe, aber keine verbesserte Eingabe eingereicht hatte, trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2025 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (Postaufgabe 27. Juli 2025) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, seit 2009 habe sie Termine bei Anwältinnen, Psychiaterinnen und der Rechtsberatung, aber niemand habe ihr geholfen, weder die KESB Gelterkinden-Sissach noch das Kantonsgericht, weshalb sie alle Unterlagen dem Bundesgericht übermittle.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht kann keine allgemeinen Anliegen, wobei vorliegend selbst ein solches nicht klar aus der Eingabe hervorgeht, sondern einzig form- und fristgerechte Beschwerden gegen kantonal letztinstanzliche Urteile behandeln.
Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
E. 2 Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch einen Fingerzeig, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen soll. Damit bleibt sie unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 3 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_607/2025
Urteil vom 2. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Unbekannter Gegenstand im Zusammenhang mit KESB,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2025 (810 25 141).
Sachverhalt:
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, wobei die Eingabe kein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthielt. Das Kantonsgericht machte sie mit Brief vom 5. Juni 2025 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde aufmerksam. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt hatte, dass sie Kontakt mit der KESB Gelterkinden-Sissach aufgenommen habe, aber keine verbesserte Eingabe eingereicht hatte, trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2025 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (Postaufgabe 27. Juli 2025) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, seit 2009 habe sie Termine bei Anwältinnen, Psychiaterinnen und der Rechtsberatung, aber niemand habe ihr geholfen, weder die KESB Gelterkinden-Sissach noch das Kantonsgericht, weshalb sie alle Unterlagen dem Bundesgericht übermittle.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht kann keine allgemeinen Anliegen, wobei vorliegend selbst ein solches nicht klar aus der Eingabe hervorgeht, sondern einzig form- und fristgerechte Beschwerden gegen kantonal letztinstanzliche Urteile behandeln.
Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch einen Fingerzeig, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen soll. Damit bleibt sie unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli