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5A 599/2022

Bundesgericht · 2022-08-15 · Deutsch CH
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Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt wiederholt Banken im Zusammenhang mit einem (von ihr so benannten) "Fall Willy" und wird ihrerseits betrieben. Vorliegend geht es um die von ihr für Fr. 1,7 Mio. nebst Zinsen gegen eine Bank eingeleitete Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Basel-Landschaft, in welcher ihr Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. Juli 2022 abgewiesen wurde mit der Begründung, in den eingereichten Unterlagen befinde sich kein Rechtsöffnungstitel und ihre weitschweifigen Ausführungen im Zusammenhang mit einem "Fall Willy" vermöchten einen Rechtsöffnungstitel nicht zu ersetzen. Im Rahmen des von A.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahrens verfügte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 5. August 2022, dass die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin und der als Beschwerdegegnerin ausgetauscht würden und demnächst über die Beschwerdesache entschieden werde; es erwog diesbezüglich, dass der Schriftenwechsel bereits mit Schlussverfügung vom 27. Juli 2022 geschlossen worden und die Sache an sich spruchreif sei. Gegen diese Verfügung wendet sich A.________ mit Eingabe vom 8. August 2022 (Postaufgabe: 9. August 2022) an das Bundesgericht mit dem Anliegen, gegen das "System" und "Jemand" Strafanzeige einreichen zu wollen. Das "System" und "Jemand" seien unmenschlich und würden aus Menschen Monster machen. Das Bundesgericht möge ihrem Antrag folgen. In den Folgetagen reichte sie weitere Eingaben nach mit dem Anliegen, in diesem Land wie auf der Welt müsse Bewegung in den "Fall Willy" gebracht werden und sie setze ihre diesbezüglichen Hoffnungen auf das Bundesgericht.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Vorliegend geht es um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen (unter sehr restriktiven Bedingungen, vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG) anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. hierzu Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1 m.w.H.). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin an der Anfechtung ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte. Schliesslich nehmen die Ausführungen in den Eingaben keinerlei Bezug auf die angefochtene Verfügung, weshalb die Beschwerde entgegen der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG gänzlich unbegründet bleibt.

E. 2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

E. 3 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 15.08.2022 5A 599/2022 (5A_599/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 15.08.2022 5A 599/2022 (5A_599/2022) Tribunale federale II Corte di diritto civile 15.08.2022 5A 599/2022 (5A_599/2022)

Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_599/2022 Urteil vom 15. August 2022 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Basellandschaftliche Kantonalbank, Rheinstrasse 7, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. August 2022 (410 22 160). Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin betreibt wiederholt Banken im Zusammenhang mit einem (von ihr so benannten) "Fall Willy" und wird ihrerseits betrieben. Vorliegend geht es um die von ihr für Fr. 1,7 Mio. nebst Zinsen gegen eine Bank eingeleitete Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Basel-Landschaft, in welcher ihr Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. Juli 2022 abgewiesen wurde mit der Begründung, in den eingereichten Unterlagen befinde sich kein Rechtsöffnungstitel und ihre weitschweifigen Ausführungen im Zusammenhang mit einem "Fall Willy" vermöchten einen Rechtsöffnungstitel nicht zu ersetzen. Im Rahmen des von A.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahrens verfügte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 5. August 2022, dass die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin und der als Beschwerdegegnerin ausgetauscht würden und demnächst über die Beschwerdesache entschieden werde; es erwog diesbezüglich, dass der Schriftenwechsel bereits mit Schlussverfügung vom 27. Juli 2022 geschlossen worden und die Sache an sich spruchreif sei. Gegen diese Verfügung wendet sich A.________ mit Eingabe vom 8. August 2022 (Postaufgabe: 9. August 2022) an das Bundesgericht mit dem Anliegen, gegen das "System" und "Jemand" Strafanzeige einreichen zu wollen. Das "System" und "Jemand" seien unmenschlich und würden aus Menschen Monster machen. Das Bundesgericht möge ihrem Antrag folgen. In den Folgetagen reichte sie weitere Eingaben nach mit dem Anliegen, in diesem Land wie auf der Welt müsse Bewegung in den "Fall Willy" gebracht werden und sie setze ihre diesbezüglichen Hoffnungen auf das Bundesgericht. Erwägungen: 1. Vorliegend geht es um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen (unter sehr restriktiven Bedingungen, vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG) anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. hierzu Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1 m.w.H.). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin an der Anfechtung ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte. Schliesslich nehmen die Ausführungen in den Eingaben keinerlei Bezug auf die angefochtene Verfügung, weshalb die Beschwerde entgegen der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG gänzlich unbegründet bleibt. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. August 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli