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5A_595/2015

Konkurseröffnung,

Bundesgericht · 2015-09-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, der C.________ AG, dem Konkursamt Zug, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Zug und dem Handelsregisteramt Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, der C.________ AG, dem Konkursamt Zug, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Zug und dem Handelsregisteramt Zug schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_595/2015

Verfügung vom 16. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander von Bergwelt,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (betreffend Konkurseröffnung über die C.________ AG),

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. September 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, der C.________ AG, dem Konkursamt Zug, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Zug und dem Handelsregisteramt Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann