unbekannt
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 18. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid und Track & Trace) bis am 6. Juli 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Zahlungsbefehle eingereicht. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keinen anfechtbaren Entscheid eingereicht. Zahlungsbefehle sind vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG). Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Juli 2020 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber: Escher Zingg
Dispositiv
- Am 18. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid und Track & Trace) bis am 6. Juli 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Zahlungsbefehle eingereicht. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keinen anfechtbaren Entscheid eingereicht. Zahlungsbefehle sind vor Bundesgericht nicht anfechtbar ( Art. 75 BGG ). Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
- Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 21.07.2020 5A 589/2020 (5A_589/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 21.07.2020 5A 589/2020 (5A_589/2020) Tribunale federale II Corte di diritto civile 21.07.2020 5A 589/2020 (5A_589/2020)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_589/2020 Urteil vom 21. Juli 2020 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.______ __, Beschwerdeführer, gegen unbekannt. Gegenstand unbekannt. Erwägungen: 1. Am 18. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid und Track & Trace) bis am 6. Juli 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Zahlungsbefehle eingereicht. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keinen anfechtbaren Entscheid eingereicht. Zahlungsbefehle sind vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG). Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Juli 2020 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber: Escher Zingg