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5A_584/2023

Vollstreckung Besuchsrecht,

Bundesgericht · 2023-08-15 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Besuchsrechts trat das Bezirksgericht March mit Verfügung vom 2. Juni 2023 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein. Es erwog, das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden und auf das erneut gestellte sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht habe.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 27. Juli 2023 mangels von Anträgen und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.

Gegen diese Verfügung sowie offenbar auch gegen einen Strafbefehl wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2023 (Postaufgabe 8. August 2023) an das Bundesgericht.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid sein, wie er mit der Verfügung vom 27. Juli 2023 vorliegt. Gegen einen Strafbefehl wäre zuerst der Instanzenzug zu durchlaufen.

E. 2 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Der Beschwerdeführer legt in seiner polemischen und in der Sache kaum verständlichen Eingabe nicht dar, dass und inwiefern er im kantonalen Rechtsmittelverfahren Anträge gestellt und seine Beschwerde hinreichend begründet hätte. Sinngemäss bringt er zum Ausdruck, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen gewesen wäre. Dies betrifft aber nicht die Eintretensfrage im Rechtsmittelverfahren, sondern diejenige im erstinstanzlichen Verfahren.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 5 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_584/2023

Urteil vom 15. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckung Besuchsrecht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2023 (ZK2 2023 47).

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Besuchsrechts trat das Bezirksgericht March mit Verfügung vom 2. Juni 2023 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein. Es erwog, das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden und auf das erneut gestellte sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht habe.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 27. Juli 2023 mangels von Anträgen und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.

Gegen diese Verfügung sowie offenbar auch gegen einen Strafbefehl wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2023 (Postaufgabe 8. August 2023) an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid sein, wie er mit der Verfügung vom 27. Juli 2023 vorliegt. Gegen einen Strafbefehl wäre zuerst der Instanzenzug zu durchlaufen.

2.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Der Beschwerdeführer legt in seiner polemischen und in der Sache kaum verständlichen Eingabe nicht dar, dass und inwiefern er im kantonalen Rechtsmittelverfahren Anträge gestellt und seine Beschwerde hinreichend begründet hätte. Sinngemäss bringt er zum Ausdruck, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen gewesen wäre. Dies betrifft aber nicht die Eintretensfrage im Rechtsmittelverfahren, sondern diejenige im erstinstanzlichen Verfahren.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli