opencaselaw.ch

5A_581/2024

Beistandschaft,

Bundesgericht · 2024-09-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 errichtete die KESB Münchwilen für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und entzog ihm den Zugriff auf das von der Beistandsperson zu eröffnende Zahlungsverkehrskonto. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. August 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 16. September 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer erwähnt Episoden aus seinem Leben, welches durch Meinungsverschiedenheiten mit dem Nachbarn geprägt zu sein scheint, und wirft dem Beistand Betrug vor bzw. wähnt generell organisierte Kriminalität.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. Lausanne, 12. September 2024 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositiv
  1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
  2. Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer erwähnt Episoden aus seinem Leben, welches durch Meinungsverschiedenheiten mit dem Nachbarn geprägt zu sein scheint, und wirft dem Beistand Betrug vor bzw. wähnt generell organisierte Kriminalität.
  3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
  4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  7. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_581/2024

Urteil vom 12. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. August 2024 (KES.2024.44).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 errichtete die KESB Münchwilen für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und entzog ihm den Zugriff auf das von der Beistandsperson zu eröffnende Zahlungsverkehrskonto.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. August 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 16. September 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer erwähnt Episoden aus seinem Leben, welches durch Meinungsverschiedenheiten mit dem Nachbarn geprägt zu sein scheint, und wirft dem Beistand Betrug vor bzw. wähnt generell organisierte Kriminalität.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli