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5A_576/2019

Existenzminimumsberechnung,

Bundesgericht · 2019-09-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_576/2019

Verfügung vom 24. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 (420 19 72).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Juli 2019 gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019,

in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2019 (Postaufgabe), worin er erklärt, dass er seine Beschwerde gegen den genannten Entscheid zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG keine Kosten erhoben werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss