Konkurseröffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Richteramt Dorneck-Thierstein eröffnete mit Urteil vom 23. Mai 2018 auf Begehren der Beschwerdegegnerin über den Beschwerdeführer den Konkurs. Mit Urteil vom 8. Juni 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn eine gegen die Konkurseröffnung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Am 5. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 15. August 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerdeerledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
E. 2 Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________, dem Kantonalen Konkursamt, dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, dem Grundbuchamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 16.08.2018 5A 570/2018 (5A_570/2018) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 16.08.2018 5A 570/2018 (5A_570/2018) Tribunale federale II Corte di diritto civile 16.08.2018 5A 570/2018 (5A_570/2018)
Konkurseröffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_570/2018 Verfügung vom 16. August 2018 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Konkurseröffnung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Juni 2018 (ZKBES.2018.81). Erwägungen: 1. Das Richteramt Dorneck-Thierstein eröffnete mit Urteil vom 23. Mai 2018 auf Begehren der Beschwerdegegnerin über den Beschwerdeführer den Konkurs. Mit Urteil vom 8. Juni 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn eine gegen die Konkurseröffnung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Am 5. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 15. August 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerdeerledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 2. Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________, dem Kantonalen Konkursamt, dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, dem Grundbuchamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. August 2018 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg