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5A_556/2025

Unentgeltliche Rechtspflege,

Bundesgericht · 2025-08-19 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Für ein Verfahren im Kontext mit einer angeblichen Körper- bzw. Persönlichkeitsverletzung aufgrund einer kieferorthopädischen Behandlung wies das Bezirksgericht Willisau das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 19. März 2025 (begründeter Entscheid vom 27. März 2025) ab, nachdem dieser trotz gerichtlicher Aufforderung keine Angaben zur Gegenpartei, zu den beabsichtigten Rechtsbegehren und zum Sachverhalt gemacht hatte. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 5. Juli 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und ein angemessener Prozess mit Beurteilung aller relevanten zivil- und strafrechtlichen Aspekte zu gewähren.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Eine solche Darlegung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, bislang sei die Sachlage nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet und beurteilt worden, und er möchte seine lösungsorientierte Mitarbeit signalisieren. Es geht jedoch um die Frage, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid hinreichend aufgezeigt hätte, dass er erstinstanzlich seinen Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Feststellung der Prozessarmut und die Abwägung der Erfolgsaussichten hinreichend nachgekommen wäre und ihm die unentgeltliche Rechtspflege hätte erteilt werden müssen. Diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung auf.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_556/2025

Urteil vom 19. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Willisau, Abteilung 2,

Menzbergstrasse 16, 6130 Willisau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Mai 2025 (1C 25 21).

Sachverhalt:

Für ein Verfahren im Kontext mit einer angeblichen Körper- bzw. Persönlichkeitsverletzung aufgrund einer kieferorthopädischen Behandlung wies das Bezirksgericht Willisau das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 19. März 2025 (begründeter Entscheid vom 27. März 2025) ab, nachdem dieser trotz gerichtlicher Aufforderung keine Angaben zur Gegenpartei, zu den beabsichtigten Rechtsbegehren und zum Sachverhalt gemacht hatte. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 5. Juli 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und ein angemessener Prozess mit Beurteilung aller relevanten zivil- und strafrechtlichen Aspekte zu gewähren.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Eine solche Darlegung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, bislang sei die Sachlage nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet und beurteilt worden, und er möchte seine lösungsorientierte Mitarbeit signalisieren. Es geht jedoch um die Frage, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid hinreichend aufgezeigt hätte, dass er erstinstanzlich seinen Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Feststellung der Prozessarmut und die Abwägung der Erfolgsaussichten hinreichend nachgekommen wäre und ihm die unentgeltliche Rechtspflege hätte erteilt werden müssen. Diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung auf.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli