Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (Mandatsträgerwechsel) | Familienrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 07.07.2015 5A 536/2015 (5A_536/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 07.07.2015 5A 536/2015 (5A_536/2015) Tribunale federale II Corte di diritto civile 07.07.2015 5A 536/2015 (5A_536/2015)
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (Mandatsträgerwechsel) | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_536/2015 Urteil vom 7. Juli 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz), Beschwerdegegner. Gegenstand Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Aargau (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 20. Mai 2015 betreffend Mandatsträgerwechsel), in Erwägung, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern die letzte kantonale Instanz eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begehen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Obergericht zwar sinngemäss Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft (Verfahren "bis heute noch hängig"), dass er jedoch seinen Vorwurf nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Juli 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann