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5A 530/2025

Bundesgericht · 2025-07-15 · Deutsch CH
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Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer verfasste im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden Betreibungen des Betreibungsamtes Region Solothurn zwischen dem 22. April und 15. Mai 2025 mehrere Eingaben. Mit Urteil vom 13. Juni 2025 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerden und Eingaben ab, soweit es darauf eintrat. Mit einer auf den 29. Juni 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe 1. Juli 2025) hat der Beschwerdeführer "Einsprache" beim Bundesgericht gegen das Urteil vom 13. Juni 2025 und ein Schreiben vom 16. Juni 2025 erhoben.

E. 2 Eine Einsprache an das Bundesgericht gibt es nicht. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) entgegenzunehmen. Anfechtbar ist einzig das Urteil vom 13. Juni 2025, nicht hingegen das Begleitschreiben der Aufsichtsbehörde vom 16. Juni 2025. Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 17. Juni 2025 entgegengenommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) begann demnach am 18. Juni 2025 zu laufen und lief am Freitag, 27. Juni 2025, ab. Die erst am 1. Juli 2025 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 15.07.2025 5A 530/2025 (5A_530/2025) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 15.07.2025 5A 530/2025 (5A_530/2025) Tribunale federale II Corte di diritto civile 15.07.2025 5A 530/2025 (5A_530/2025)

Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_530/2025 Urteil vom 15. Juli 2025 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn. Gegenstand Pfändung, Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2025 (SCBES.2025.37). Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer verfasste im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden Betreibungen des Betreibungsamtes Region Solothurn zwischen dem 22. April und 15. Mai 2025 mehrere Eingaben. Mit Urteil vom 13. Juni 2025 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerden und Eingaben ab, soweit es darauf eintrat. Mit einer auf den 29. Juni 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe 1. Juli 2025) hat der Beschwerdeführer "Einsprache" beim Bundesgericht gegen das Urteil vom 13. Juni 2025 und ein Schreiben vom 16. Juni 2025 erhoben. 2. Eine Einsprache an das Bundesgericht gibt es nicht. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) entgegenzunehmen. Anfechtbar ist einzig das Urteil vom 13. Juni 2025, nicht hingegen das Begleitschreiben der Aufsichtsbehörde vom 16. Juni 2025. Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 17. Juni 2025 entgegengenommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) begann demnach am 18. Juni 2025 zu laufen und lief am Freitag, 27. Juni 2025, ab. Die erst am 1. Juli 2025 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. Lausanne, 15. Juli 2025 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Bovey Der Gerichtsschreiber: Zingg