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5A 504/2022

Bundesgericht · 2022-07-06 · Deutsch CH
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Definitive Eintragung eines Pfandrechts | Sachenrecht

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer mehrerer Wohnungen mit einer Wertquote von 553/1000 und als solcher Mitglied der Beschwerdegegnerin. Am 19. April 2021 klagte diese auf definitive Eintragung eines Grundpfandrechts nach Art. 712i ZGB für ausgebliebene Beiträge. Das Bezirksgericht Dietikon erwog, dem Beschwerdeführer zufolge seiner wirren Ausführungen bzw. des kaum vorhandenen Sachbezuges eine Vertretung zu bestellen (Art. 69 Abs. 1 ZPO), sah hiervon wegen ohnehin offenkundiger Aussichtslosigkeit von dessen Standpunkt aber schliesslich ab und verfügte mit Urteil vom 14. Februar 2022 die Eintragung des Pfandrechtes. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Berufung mangels hinreichender bzw. sachgerichteter Begründung mit Urteil vom 2. Juni 2022 nicht ein. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 In der Beschwerde werden diverse Normen der ZPO sowie ferner der BV, des StGB und des SchKG genannt. Die Ausführungen bestehen aus inkohärenten, in verschiedene Richtungen zielenden Statements, wobei primär im Zusammenhang mit der sinngemässen Aussage, die Forderung sei eine Fälschung und Korruption, ein Sachzusammenhang mit der Pfandrechtseintragung ausgemacht werden könnte. Anfechtungsgegenstand kann aber wie gesagt nur der obergerichtliche Nichteintretensentscheid sein und eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Nichteintretenserwägungen ist nicht zu erkennen.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 06.07.2022 5A 504/2022 (5A_504/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 06.07.2022 5A 504/2022 (5A_504/2022) Tribunale federale II Corte di diritto civile 06.07.2022 5A 504/2022 (5A_504/2022)

Definitive Eintragung eines Pfandrechts | Sachenrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_504/2022 Urteil vom 6. Juli 2022 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive Eintragung eines Pfandrechts, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Juni 2022 (LB220015-O/U). Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer mehrerer Wohnungen mit einer Wertquote von 553/1000 und als solcher Mitglied der Beschwerdegegnerin. Am 19. April 2021 klagte diese auf definitive Eintragung eines Grundpfandrechts nach Art. 712i ZGB für ausgebliebene Beiträge. Das Bezirksgericht Dietikon erwog, dem Beschwerdeführer zufolge seiner wirren Ausführungen bzw. des kaum vorhandenen Sachbezuges eine Vertretung zu bestellen (Art. 69 Abs. 1 ZPO), sah hiervon wegen ohnehin offenkundiger Aussichtslosigkeit von dessen Standpunkt aber schliesslich ab und verfügte mit Urteil vom 14. Februar 2022 die Eintragung des Pfandrechtes. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Berufung mangels hinreichender bzw. sachgerichteter Begründung mit Urteil vom 2. Juni 2022 nicht ein. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Erwägungen: 1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 2. In der Beschwerde werden diverse Normen der ZPO sowie ferner der BV, des StGB und des SchKG genannt. Die Ausführungen bestehen aus inkohärenten, in verschiedene Richtungen zielenden Statements, wobei primär im Zusammenhang mit der sinngemässen Aussage, die Forderung sei eine Fälschung und Korruption, ein Sachzusammenhang mit der Pfandrechtseintragung ausgemacht werden könnte. Anfechtungsgegenstand kann aber wie gesagt nur der obergerichtliche Nichteintretensentscheid sein und eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Nichteintretenserwägungen ist nicht zu erkennen. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 6. Juli 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli