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5A_464/2019

unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung (Widerspruchsklage),

Bundesgericht · 2020-02-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht March und dem Konkursrichter des Bezirks March schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_464/2019

Verfügung vom 20. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

Ausgeschlagene Verlassenschaft des

A.________ sel.,

vertreten durch das Konkursamt March,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.________,

9. J.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,

10. Kantonsgericht Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung (Widerspruchsklage),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. April 2019 (ZK1 2019 4).

Nach Einsicht

in die Beschwerde in Zivilsachen von A.________ vom 5. Juni 2019 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. April 2019,

in Erwägung,

dass A.________ am xx.xx.2019 verstorben ist,

dass sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet worden ist ( Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG ),

dass das Konkursamt March dem Bundesgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2020 mitteilt, die Konkursverwaltung ziehe die von A.________ eingereichte Beschwerde zurück,

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ),

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht March und dem Konkursrichter des Bezirks March schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss