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5A_437/2023

Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO,

Bundesgericht · 2023-06-13 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann stehen sich vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau in einem von diesem eingeleiteten Eheschutzverfahren gegenüber. Nachdem sie der Aufforderung, eine Rechtsvertretung zu mandatieren, nicht nachgekommen war, setzte das Regionalgericht gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 17. März 2023 Rechtsanwältin C.________ als ihre Vertretung ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und sie setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Vielmehr verfolgt sie ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehende Anliegen, indem sie einen sofortigen Stopp der rechtsmissbräuchlichen Verfahren verlangt, die nur darauf zielen würden, sie als Whistleblowerin zum Schweigen zu bringen und im Rahmen der seitens des verleumderischen, gewalttätigen und dysfunktionalen Ehemannes induzierten Kindesentfremdung ihr und den Kindern zu schaden, was eine schwerwiegende Verletzung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und eine Gefährdung des Kindeswohles bedeute.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_437/2023

Urteil vom 13. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,

Gegenpartei im erstinstanzlichen Hauptverfahren.

Gegenstand

Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 16. Mai 2023 (ZK 23 112).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann stehen sich vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau in einem von diesem eingeleiteten Eheschutzverfahren gegenüber. Nachdem sie der Aufforderung, eine Rechtsvertretung zu mandatieren, nicht nachgekommen war, setzte das Regionalgericht gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 17. März 2023 Rechtsanwältin C.________ als ihre Vertretung ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und sie setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Vielmehr verfolgt sie ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehende Anliegen, indem sie einen sofortigen Stopp der rechtsmissbräuchlichen Verfahren verlangt, die nur darauf zielen würden, sie als Whistleblowerin zum Schweigen zu bringen und im Rahmen der seitens des verleumderischen, gewalttätigen und dysfunktionalen Ehemannes induzierten Kindesentfremdung ihr und den Kindern zu schaden, was eine schwerwiegende Verletzung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und eine Gefährdung des Kindeswohles bedeute.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli