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5A_423/2018

Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins,

Bundesgericht · 2018-07-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_423/2018

Verfügung vom 3. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. April 2018 (LF170077-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 seine Beschwerde zurückgezogen hat,

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG ) und damit das auf die Kosten beschränkte Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten