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5A_397/2023

Erbteilung,

Bundesgericht · 2023-06-07 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Entscheid vom 8. November 2022 hielt das Kreisgericht Wil den Nachlass von C.________, die bereits erfolgte Ausrichtung von Vermächtnissen und die Erbteile der Beschwerdegegnerin von 5/8 und des Beschwerdeführers von 3/8 fest. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 6. April 2023 mangels genügender Rechtsbegehren und insbesondere mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein. Mit einer als "Institutionelle Behördenkriminalität in der Schweiz" betitelten Eingabe vom 24. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Die Beschwerde scheitert bereits an tauglichen Rechtsbegehren; verlangt wird - nebst zahlreichen unsinnigen Bedingungen - im Wesentlichen, dass die Eidgenossenschaft, die Bundesversammlung, das Bundesgericht und der Kanton St. Gallen beglaubigte Nachweise ihrer Legitimation erbringen müssten und bei Bearbeitung der Beschwerde die Funktionäre des Bundesgerichtes automatisch mit Pönalen belegt würden, welche für Mitglieder der Verwaltungskommission je 100, für Richter der Präsidentenkonferenz je 75, für die übrigen vollamtlichen Richter je 50 und für nebenamtliche Richter je 25 kg Gold betrügen.

E. 3 Die Beschwerdebegründung besteht - unter Überschriften wie "die stillen politischen Veränderungen in der Schweiz", "wie Herrschaft ausgeübt wird", "Ideologie Mensch/Person", "Behörden und Ämter als Firmen", "Corona", "Ukraine", "Energiepreise und Lieferketten", "Hyperinflation", "der kommende Krieg" etc. - aus weitschweifigen Ausführungen, welche keinen Bezug zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides aufweisen.

E. 4 Nach dem Gesagten gebricht es an tauglichen Begehren und ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet sowie querulatorisch, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist.

E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_397/2023

Urteil vom 7. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin

Anna-Lea Brunnschweiler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erbteilung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 6. April 2023 (BO.2023.16-K1).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 8. November 2022 hielt das Kreisgericht Wil den Nachlass von C.________, die bereits erfolgte Ausrichtung von Vermächtnissen und die Erbteile der Beschwerdegegnerin von 5/8 und des Beschwerdeführers von 3/8 fest. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 6. April 2023 mangels genügender Rechtsbegehren und insbesondere mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein. Mit einer als "Institutionelle Behördenkriminalität in der Schweiz" betitelten Eingabe vom 24. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerde scheitert bereits an tauglichen Rechtsbegehren; verlangt wird - nebst zahlreichen unsinnigen Bedingungen - im Wesentlichen, dass die Eidgenossenschaft, die Bundesversammlung, das Bundesgericht und der Kanton St. Gallen beglaubigte Nachweise ihrer Legitimation erbringen müssten und bei Bearbeitung der Beschwerde die Funktionäre des Bundesgerichtes automatisch mit Pönalen belegt würden, welche für Mitglieder der Verwaltungskommission je 100, für Richter der Präsidentenkonferenz je 75, für die übrigen vollamtlichen Richter je 50 und für nebenamtliche Richter je 25 kg Gold betrügen.

3.

Die Beschwerdebegründung besteht - unter Überschriften wie "die stillen politischen Veränderungen in der Schweiz", "wie Herrschaft ausgeübt wird", "Ideologie Mensch/Person", "Behörden und Ämter als Firmen", "Corona", "Ukraine", "Energiepreise und Lieferketten", "Hyperinflation", "der kommende Krieg" etc. - aus weitschweifigen Ausführungen, welche keinen Bezug zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides aufweisen.

4.

Nach dem Gesagten gebricht es an tauglichen Begehren und ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet sowie querulatorisch, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli