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5A_387/2026

Konkursandrohung,

Bundesgericht · 2026-05-07 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Im Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt wurde der Beschwerdeführerin am 10. September 2025 die Konkursandrohung zugestellt.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Zivilgericht als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 9. Januar 2026 nicht ein und auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 9. April 2026 mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht ein.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Nichteintretenserwägungen (sie lege nicht dar, in welchen konkreten Punkten und aus welchem Grund der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll, und namentlich setze sie sich nicht mit den Erörterungen zur Rechtmässigkeit der Konkursandrohung im Kontext mit der Fristfrage auseinander), wenn sie abstrakt festhält, sie bestreite den angefochtenen Entscheid. Legt sie aber nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde in rechtsverletzender Weise nicht auf ihre Beschwerde eingetreten sein soll, geht der (ebenfalls abstrakt erfolgende) Vorwurf, diese hätte ihre Beschwerde materiell prüfen müssen, an der Sache vorbei, denn eine materielle Überprüfung unterbleibt bei einem Nichteintretensentscheid zwangsläufig.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_387/2026

Urteil vom 7. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. April 2026 (BEZ.2026.8).

Sachverhalt:

Im Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt wurde der Beschwerdeführerin am 10. September 2025 die Konkursandrohung zugestellt.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Zivilgericht als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 9. Januar 2026 nicht ein und auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 9. April 2026 mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht ein.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Nichteintretenserwägungen (sie lege nicht dar, in welchen konkreten Punkten und aus welchem Grund der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll, und namentlich setze sie sich nicht mit den Erörterungen zur Rechtmässigkeit der Konkursandrohung im Kontext mit der Fristfrage auseinander), wenn sie abstrakt festhält, sie bestreite den angefochtenen Entscheid. Legt sie aber nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde in rechtsverletzender Weise nicht auf ihre Beschwerde eingetreten sein soll, geht der (ebenfalls abstrakt erfolgende) Vorwurf, diese hätte ihre Beschwerde materiell prüfen müssen, an der Sache vorbei, denn eine materielle Überprüfung unterbleibt bei einem Nichteintretensentscheid zwangsläufig.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli