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5A_384/2021

Hammerschlagsrecht,

Bundesgericht · 2021-07-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren 5A_384/2021 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_384/2021

Verfügung vom 29. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Dreier und Sabine Bezel Martin,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Juchler,

3. Planungs- und Baukommission Thalwil,

Dorfstrasse 10, Postfach, 8800 Thalwil,

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Hammerschlagsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 18. März 2021 (VB.2020.00401).

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 2021, mit welchem in Gutheissung der Beschwerde von C.________ und D.________ der Beschluss der Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil vom 5. Dezember 2019 und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. Mai 2020 aufgehoben wurden,

in die hiergegen von B.________ und A.________ beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2021,

in ihre Rückzugserklärung vom 23. Juli 2021,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren 5A_384/2021 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ),

dass die bislang angefallenen Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP ),

verfügt der Präsident:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_384/2021 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli