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5A_360/2024

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2024-06-14 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 4. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin bei vorbekannter Schizophrenie notfallmässig in der Psychiatrischen Klinik (...) fürsorgerisch untergebracht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheiden vom 7. Februar 2024 und sodann vom 18. März 2024 die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik. Mit Entscheid vom 15. April 2024 platzierte die KESB die Beschwerdeführerin schliesslich im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in der Wohngemeinschaft Dorfacker (geschützte Wohnform mit Vollbetreuung durch Fachpersonen). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. Mai 2024 ab. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen um "schnellstmögliche Auflösung des FU".

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Entscheid sei lang und es würden viele Gesetzesartikel zitiert, sie komme nicht richtig nach. Indes sei sie nie schizophren gewesen, schliesslich sei sie als Buchhaltungsangestellte eine intelligente Person, was alle bestätigen könnten.

E. 3 Diese Ausführungen beinhalten keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. In diesen wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der geschützten Wohngemeinschaft als Unterbringungsort unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 5 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_360/2024

Urteil vom 14. Juni 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Mai 2024 (VWBES.2024.131).

Sachverhalt:

Am 4. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin bei vorbekannter Schizophrenie notfallmässig in der Psychiatrischen Klinik (...) fürsorgerisch untergebracht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheiden vom 7. Februar 2024 und sodann vom 18. März 2024 die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik. Mit Entscheid vom 15. April 2024 platzierte die KESB die Beschwerdeführerin schliesslich im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in der Wohngemeinschaft Dorfacker (geschützte Wohnform mit Vollbetreuung durch Fachpersonen). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. Mai 2024 ab. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen um "schnellstmögliche Auflösung des FU".

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Entscheid sei lang und es würden viele Gesetzesartikel zitiert, sie komme nicht richtig nach. Indes sei sie nie schizophren gewesen, schliesslich sei sie als Buchhaltungsangestellte eine intelligente Person, was alle bestätigen könnten.

3.

Diese Ausführungen beinhalten keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. In diesen wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der geschützten Wohngemeinschaft als Unterbringungsort unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli