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5A 348/2023

Bundesgericht · 2023-05-23 · Deutsch CH
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Einkommenspfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, betrieben. Am 25. Januar 2022 verfügte das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung, die es dem Beschwerdeführer und der Arbeitslosenkasse B.________ anzeigte. Am 9. Dezember 2022 lud das Betreibungsamt den Beschwerdeführer zu einer Lohnpfändungsrevision für den 15. Dezember 2022 vor und es zeigte der Arbeitslosenkasse B.________ und dem Beschwerdeführer die neue Taggeldpfändung an. Am 31. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt in der erwähnten Pfändungsgruppe Verlustscheine aus. Am 4. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 27. April 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 10. April 2023 datierten, aber am 14. Mai 2023 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

E. 3 Die Beschwerde enthält keinerlei Begründung. Vielmehr behält der Beschwerdeführer die weitere Begründung ausdrücklich einem gesonderten Schriftsatz vor. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 4. Mai 2023 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann demnach am 5. Mai 2023 zu laufen und endete nach der Verlängerung über das Wochenende (Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, 15. Mai 2023. Einen weiteren Schriftsatz hat er innerhalb der Beschwerdefrist nicht eingereicht. Ein solcher braucht auch nicht abgewartet zu werden, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 23.05.2023 5A 348/2023 (5A_348/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 23.05.2023 5A 348/2023 (5A_348/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 23.05.2023 5A 348/2023 (5A_348/2023)

Einkommenspfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_348/2023 Urteil vom 23. Mai 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. Gegenstand Einkommenspfändung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. April 2023 (ABS 23 61). Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wurde in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, betrieben. Am 25. Januar 2022 verfügte das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung, die es dem Beschwerdeführer und der Arbeitslosenkasse B.________ anzeigte. Am 9. Dezember 2022 lud das Betreibungsamt den Beschwerdeführer zu einer Lohnpfändungsrevision für den 15. Dezember 2022 vor und es zeigte der Arbeitslosenkasse B.________ und dem Beschwerdeführer die neue Taggeldpfändung an. Am 31. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt in der erwähnten Pfändungsgruppe Verlustscheine aus. Am 4. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 27. April 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 10. April 2023 datierten, aber am 14. Mai 2023 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 3. Die Beschwerde enthält keinerlei Begründung. Vielmehr behält der Beschwerdeführer die weitere Begründung ausdrücklich einem gesonderten Schriftsatz vor. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 4. Mai 2023 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann demnach am 5. Mai 2023 zu laufen und endete nach der Verlängerung über das Wochenende (Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, 15. Mai 2023. Einen weiteren Schriftsatz hat er innerhalb der Beschwerdefrist nicht eingereicht. Ein solcher braucht auch nicht abgewartet zu werden, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. Lausanne, 23. Mai 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg