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5A_33/2025

Pfändung

Bundesgericht · 2025-02-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 6. August 2024 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft nach Wohnungsöffnung die Pfändung gegenüber dem Beschwerdeführer (Pfändungsgruppe Nr. xxx). Gegen die Pfändung erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 3. November 2024 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Gleichentags hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mitgeteilt, dass es an ihm (dem Beschwerdeführer) liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die Feststellung des Sachverhalts kann sodann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, doch legt er nicht dar, weshalb sich die Aufsichtsbehörde mit den von ihm behaupteten Umständen bzw. Vorbringen hätte befassen müssen. Ausserdem sieht er den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt. Seine Ausführungen sind blosse Urteilskritik ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. ohne Sachverhaltsrüge und sind damit nicht geeignet, den Vorwurf der Parteilichkeit zu begründen. Auch im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Sachverhaltsschilderungen und Aufzählungen angeblich verletzter Bestimmungen (Schutz der Familie, Wertpapierrecht, GwG, Willkürverbot, Recht auf ein faires Verfahren etc.). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde (z.B. zur behaupteten Tilgung durch Promissory Notes, zur Höhe der gepfändeten Summe oder zur Rechtmässigkeit der Wohnungsöffnung) fehlt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_33/2025

Urteil vom 4. Februar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 3. November 2024 (420 24 207).

Erwägungen:

1.

Am 6. August 2024 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft nach Wohnungsöffnung die Pfändung gegenüber dem Beschwerdeführer (Pfändungsgruppe Nr. xxx).

Gegen die Pfändung erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 3. November 2024 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Gleichentags hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mitgeteilt, dass es an ihm (dem Beschwerdeführer) liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die Feststellung des Sachverhalts kann sodann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, doch legt er nicht dar, weshalb sich die Aufsichtsbehörde mit den von ihm behaupteten Umständen bzw. Vorbringen hätte befassen müssen. Ausserdem sieht er den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt. Seine Ausführungen sind blosse Urteilskritik ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. ohne Sachverhaltsrüge und sind damit nicht geeignet, den Vorwurf der Parteilichkeit zu begründen. Auch im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Sachverhaltsschilderungen und Aufzählungen angeblich verletzter Bestimmungen (Schutz der Familie, Wertpapierrecht, GwG, Willkürverbot, Recht auf ein faires Verfahren etc.). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde (z.B. zur behaupteten Tilgung durch Promissory Notes, zur Höhe der gepfändeten Summe oder zur Rechtmässigkeit der Wohnungsöffnung) fehlt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg